§ 11 V-KGG (weggefallen)

Kindergartengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Erziehung und vorschulische Bildung in Kindergärten ist unter Anwendung der staatsvertraglich zwischen dem Bund und den Ländern vereinbarten pädagogischen Grundlagendokumente nach den Erfahrungen der Erziehungswissenschaften, der Lernforschung und der Kinderpsychologie und – soweit dies in Betracht kommt – nach den Erfahrungen der Sonder- und Heilpädagogik durchzuführen§ 11 V-KGG seit 01.01.2023 weggefallen. Sie ist nicht als Unterricht im Sinne der Schule zu gestalten.

(2) Aufgabe der Erziehung und vorschulischen Bildung ist die Förderung der geistigen, seelischen, sprachlichen, sozialen, religiösen, ethischen und körperlichen Entwicklung der Kinder. Im Rahmen der Persönlichkeitsbildung ist jedes Kind als eigene Persönlichkeit in seiner Ganzheit anzunehmen, zu stärken und seinem Entwicklungsstand entsprechend zu fördern. Unter Berücksichtigung frühkindlicher Lernformen ist die Fähigkeit des Erkennens und Denkens, die soziale Reife, die Lernfähigkeit sowie die Lernbereitschaft der Kinder zu fördern; durch entsprechende Werteerziehung sind die Kinder zu befähigen, allen Menschen unabhängig von Herkunft, Religion und Geschlecht offen, tolerant und respektvoll zu begegnen und intolerantes Gedankengut abzulehnen; die Kinder sind ohne Zeit- und Leistungsdruck auf spielerische Art und Weise auf die Schule vorzubereiten. Insbesondere sind auch die Kenntnisse der deutschen Sprache zu fördern. Zudem sollen die kreativen Fähigkeiten zur Entfaltung gebracht werden. Die Erziehung und vorschulische Bildung von Kindern mit Behinderung hat der Art und dem Grad ihrer Behinderung zu entsprechen.

(3) In Kindergärten ist Kindern das Tragen weltanschaulich oder religiös geprägter Bekleidung, die mit der Verhüllung des Hauptes verbunden ist, nicht gestattet. Im Falle der Nicht-Befolgung hat der Rechtsträger des Kindergartens die Eltern (Erziehungsberechtigten) zu einem verpflichtenden (§ 15 Abs. 8) Gespräch zu laden. Im Rahmen dieses Gespräches hat die zuständige Kindergartenpädagogin unter Beiziehung der Kindergarteninspektorin die Intention des Verbotes näher zu erläutern; weiters sind die Eltern (Erziehungsberechtigten) zur Vermeidung weiterer Verstöße über ihre Verantwortung aufzuklären; dies ist schriftlich festzuhalten und dem Rechtsträger zur Kenntnis zu bringen.

(4) Zum Zweck einer erfolgreichen Kindergartenarbeit haben die Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen) engen Kontakt mit den Erziehungsberechtigten zu pflegen. Vor allem sind Elternabende durchzuführen, in denen die Kindergartenarbeit zu besprechen ist.

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Erziehung und vorschulische Bildung im Sinne der Abs. 1 bis 4 zu erlassen (Bildungs- und Erziehungsplan). In dieser Verordnung sind insbesondere Bestimmungen zu treffen über

a)

die wesentlichen Grundsätze für eine Planung der Kindergartenarbeit, die von der Kindergartenpädagogin (vom Kindergartenpädagogen) zu erstellen ist; diese Planung soll sicherstellen, dass die Betreuung nach allgemein anerkannten Erkenntnissen der Vorschulpädagogik erfolgt und Gewähr für eine kind- und altersgerechte Bildung und Erziehung der Kinder unter weitestgehender Berücksichtigung ihrer individuellen Bedürfnisse bietet;

b)

ein einheitliches Instrumentarium zur Prüfung des Sprachförderbedarfs nicht angemeldeter Kinder (§ 13a);

c)

ein einheitliches Instrumentarium zur Feststellung des Entwicklungsstandes, insbesondere des Sprachstands, von Kindern im Kindergarten und über Inhalt und Ausmaß jener pädagogischen Maßnahmen, die im Falle festgestellten Förderbedarfs zu ergreifen sind, einschließlich eines Instrumentariums zur Feststellung der Wirkung der Maßnahmen;

d)

begleitende pädagogische Maßnahmen, wenn der Anteil an dreijährigen Kindern, Kindern mit Sprachförderbedarf und Kindern mit erheblichem sonstigen Förderbedarf pro Gruppe hoch ist.

(6) In Kindergärten, deren Rechtsträger eine Gebietskörperschaft ist, ist den von den gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften hiezu beauftragten Personen zur Förderung der religiösen Entwicklung der Kinder ihres Bekenntnisses die erforderliche Zeit in einem Gesamtausmaß von höchstens einer Stunde pro Woche zur Verfügung zu stellen. Kinder, deren Erziehungsberechtigte eine Teilnahme nicht wünschen, sind von dieser Betreuung auszunehmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2010, 45/2019

Stand vor dem 01.01.2023

In Kraft vom 15.03.2019 bis 01.01.2023
(1) Die Erziehung und vorschulische Bildung in Kindergärten ist unter Anwendung der staatsvertraglich zwischen dem Bund und den Ländern vereinbarten pädagogischen Grundlagendokumente nach den Erfahrungen der Erziehungswissenschaften, der Lernforschung und der Kinderpsychologie und – soweit dies in Betracht kommt – nach den Erfahrungen der Sonder- und Heilpädagogik durchzuführen§ 11 V-KGG seit 01.01.2023 weggefallen. Sie ist nicht als Unterricht im Sinne der Schule zu gestalten.

(2) Aufgabe der Erziehung und vorschulischen Bildung ist die Förderung der geistigen, seelischen, sprachlichen, sozialen, religiösen, ethischen und körperlichen Entwicklung der Kinder. Im Rahmen der Persönlichkeitsbildung ist jedes Kind als eigene Persönlichkeit in seiner Ganzheit anzunehmen, zu stärken und seinem Entwicklungsstand entsprechend zu fördern. Unter Berücksichtigung frühkindlicher Lernformen ist die Fähigkeit des Erkennens und Denkens, die soziale Reife, die Lernfähigkeit sowie die Lernbereitschaft der Kinder zu fördern; durch entsprechende Werteerziehung sind die Kinder zu befähigen, allen Menschen unabhängig von Herkunft, Religion und Geschlecht offen, tolerant und respektvoll zu begegnen und intolerantes Gedankengut abzulehnen; die Kinder sind ohne Zeit- und Leistungsdruck auf spielerische Art und Weise auf die Schule vorzubereiten. Insbesondere sind auch die Kenntnisse der deutschen Sprache zu fördern. Zudem sollen die kreativen Fähigkeiten zur Entfaltung gebracht werden. Die Erziehung und vorschulische Bildung von Kindern mit Behinderung hat der Art und dem Grad ihrer Behinderung zu entsprechen.

(3) In Kindergärten ist Kindern das Tragen weltanschaulich oder religiös geprägter Bekleidung, die mit der Verhüllung des Hauptes verbunden ist, nicht gestattet. Im Falle der Nicht-Befolgung hat der Rechtsträger des Kindergartens die Eltern (Erziehungsberechtigten) zu einem verpflichtenden (§ 15 Abs. 8) Gespräch zu laden. Im Rahmen dieses Gespräches hat die zuständige Kindergartenpädagogin unter Beiziehung der Kindergarteninspektorin die Intention des Verbotes näher zu erläutern; weiters sind die Eltern (Erziehungsberechtigten) zur Vermeidung weiterer Verstöße über ihre Verantwortung aufzuklären; dies ist schriftlich festzuhalten und dem Rechtsträger zur Kenntnis zu bringen.

(4) Zum Zweck einer erfolgreichen Kindergartenarbeit haben die Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen) engen Kontakt mit den Erziehungsberechtigten zu pflegen. Vor allem sind Elternabende durchzuführen, in denen die Kindergartenarbeit zu besprechen ist.

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Erziehung und vorschulische Bildung im Sinne der Abs. 1 bis 4 zu erlassen (Bildungs- und Erziehungsplan). In dieser Verordnung sind insbesondere Bestimmungen zu treffen über

a)

die wesentlichen Grundsätze für eine Planung der Kindergartenarbeit, die von der Kindergartenpädagogin (vom Kindergartenpädagogen) zu erstellen ist; diese Planung soll sicherstellen, dass die Betreuung nach allgemein anerkannten Erkenntnissen der Vorschulpädagogik erfolgt und Gewähr für eine kind- und altersgerechte Bildung und Erziehung der Kinder unter weitestgehender Berücksichtigung ihrer individuellen Bedürfnisse bietet;

b)

ein einheitliches Instrumentarium zur Prüfung des Sprachförderbedarfs nicht angemeldeter Kinder (§ 13a);

c)

ein einheitliches Instrumentarium zur Feststellung des Entwicklungsstandes, insbesondere des Sprachstands, von Kindern im Kindergarten und über Inhalt und Ausmaß jener pädagogischen Maßnahmen, die im Falle festgestellten Förderbedarfs zu ergreifen sind, einschließlich eines Instrumentariums zur Feststellung der Wirkung der Maßnahmen;

d)

begleitende pädagogische Maßnahmen, wenn der Anteil an dreijährigen Kindern, Kindern mit Sprachförderbedarf und Kindern mit erheblichem sonstigen Förderbedarf pro Gruppe hoch ist.

(6) In Kindergärten, deren Rechtsträger eine Gebietskörperschaft ist, ist den von den gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften hiezu beauftragten Personen zur Förderung der religiösen Entwicklung der Kinder ihres Bekenntnisses die erforderliche Zeit in einem Gesamtausmaß von höchstens einer Stunde pro Woche zur Verfügung zu stellen. Kinder, deren Erziehungsberechtigte eine Teilnahme nicht wünschen, sind von dieser Betreuung auszunehmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2010, 45/2019

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