§ 12 V-KGG (weggefallen)

Kindergartengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Gemeinde hat jährlich in der Zeit von Anfang März bis Ende April den Bedarf an zukünftigen Kindergartenplätzen, differenziert nach Anzahl und Öffnungszeiten, zu erheben§ 12 V-KGG seit 01.01.2023 weggefallen. Dabei hat sie insbesondere zu berücksichtigen

a)

den Bestand an Kindergartenplätzen in der Gemeinde, einschließlich jener in Kindergärten anderer Rechtsträger,

b)

die örtlichen Gegebenheiten, insbesondere der Bevölkerungs-, Siedlungs- und Verkehrsstruktur, und

c)

die Bedarfsmeldungen von Eltern (Erziehungsberechtigten).

(2) Die Rechtsträger, die in der Gemeinde einen Kindergarten betreiben, und die betroffenen Eltern (Erziehungsberechtigten) sind in geeigneter Form einzubinden.

(3) Weiters hat die Gemeinde bis zum 1. April des jeweiligen Kalenderjahres die Eltern (Erziehungsberechtigten) jener Kinder, die nach § 13b Abs. 1 lit. a im September besuchspflichtig werden, über die entgeltfreie Besuchspflicht (§ 16a Abs. 1) schriftlich zu informieren.

(4) Auf Basis der Bedarfserhebung hat die Gemeinde zu prüfen, ob der Bedarf durch das vorhandene Angebot an Kindergartenplätzen gedeckt werden kann. Reicht das vorhandene Angebot nicht aus, hat die Gemeinde ein Konzept zu erstellen, durch welche Maßnahmen eine Bedarfsdeckung erreicht werden kann. Dabei ist die Möglichkeit einer Bedarfsdeckung durch Kindergärten anderer Rechtsträger oder auch durch andere Betreuungsformen (Kinderbetreuungseinrichtungen, Spielgruppen, Tagesmütter udgl.) zu berücksichtigen.

(5) Eine mögliche Bedarfsdeckung durch andere Rechtsträger oder in Zusammenarbeit mit Nachbargemeinden ist mit diesen abzustimmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 45/2019

Stand vor dem 01.01.2023

In Kraft vom 15.03.2019 bis 01.01.2023
(1) Die Gemeinde hat jährlich in der Zeit von Anfang März bis Ende April den Bedarf an zukünftigen Kindergartenplätzen, differenziert nach Anzahl und Öffnungszeiten, zu erheben§ 12 V-KGG seit 01.01.2023 weggefallen. Dabei hat sie insbesondere zu berücksichtigen

a)

den Bestand an Kindergartenplätzen in der Gemeinde, einschließlich jener in Kindergärten anderer Rechtsträger,

b)

die örtlichen Gegebenheiten, insbesondere der Bevölkerungs-, Siedlungs- und Verkehrsstruktur, und

c)

die Bedarfsmeldungen von Eltern (Erziehungsberechtigten).

(2) Die Rechtsträger, die in der Gemeinde einen Kindergarten betreiben, und die betroffenen Eltern (Erziehungsberechtigten) sind in geeigneter Form einzubinden.

(3) Weiters hat die Gemeinde bis zum 1. April des jeweiligen Kalenderjahres die Eltern (Erziehungsberechtigten) jener Kinder, die nach § 13b Abs. 1 lit. a im September besuchspflichtig werden, über die entgeltfreie Besuchspflicht (§ 16a Abs. 1) schriftlich zu informieren.

(4) Auf Basis der Bedarfserhebung hat die Gemeinde zu prüfen, ob der Bedarf durch das vorhandene Angebot an Kindergartenplätzen gedeckt werden kann. Reicht das vorhandene Angebot nicht aus, hat die Gemeinde ein Konzept zu erstellen, durch welche Maßnahmen eine Bedarfsdeckung erreicht werden kann. Dabei ist die Möglichkeit einer Bedarfsdeckung durch Kindergärten anderer Rechtsträger oder auch durch andere Betreuungsformen (Kinderbetreuungseinrichtungen, Spielgruppen, Tagesmütter udgl.) zu berücksichtigen.

(5) Eine mögliche Bedarfsdeckung durch andere Rechtsträger oder in Zusammenarbeit mit Nachbargemeinden ist mit diesen abzustimmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 45/2019

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