§ 13a V-KGG (weggefallen)

Kindergartengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Nach Ablauf der von der Gemeinde festgelegten Anmeldefrist (§ 15 Abs. 1 § 13a V-KGGdritter Satz) hat die Gemeinde die Eltern (Erziehungsberechtigten) jener Kinder, die in der Gemeinde den Hauptwohnsitz haben und

a)

am 31. August vor Beginn des Kindergartenjahres (§ 13 Abs. 5) ihr viertes Lebensjahr vollendet haben,

b)

nach Vollendung ihres sechsten Lebensjahres schulpflichtig werden und

c)

nicht bereits zum Besuch eines Kindergartens angemeldet sind (§ 13 Abs. 2),

schriftlich aufzufordern, einen allfälligen Sprachförderbedarf ihrer Kinder feststellen zu lassen.

(2) Gleichzeitig hat die Gemeinde die Eltern (Erziehungsberechtigten) eines Kindes im Sinne des Abs seit 01.01.2023 weggefallen. 1 zu einem Elterngespräch, bei dem auch das betroffene Kind anwesend sein muss, einzuladen. Bei diesem Gespräch hat eine geeignete Fachperson die positiven Auswirkungen des Kindergartenbesuches auf die kognitiven, sprachlichen, körperlichen und sozialen Fähigkeiten des Kindes darzulegen; das Kind ist in geeigneter Form in das Gespräch einzubinden und am Gespräch zu beteiligen.

(3) Die Gemeinde hat die Eltern (Erziehungsberechtigten) ohne unnötigen Aufschub schriftlich zu informieren, ob nach Abs. 1 ein Sprachförderbedarf festgestellt wurde oder nicht. Auf die Möglichkeit, eine Entscheidung der Landesregierung mit Bescheid zu verlangen (§ 13b Abs. 1 lit. b), ist hinzuweisen.

(4) Finden eine Prüfung des Sprachförderbedarfs nach Abs. 1 und ein Elterngespräch nach Abs. 2 nicht statt, weil ein Kind zum Besuch des Kindergartens bereits angemeldet ist, und wird dieses Kind nachträglich abgemeldet oder besucht es den Kindergarten nur unregelmäßig, hat die Gemeinde ohne unnötigen Aufschub zur Feststellung eines allfälligen Sprachförderbedarfes im Sinne der Abs. 1 bis 3 vorzugehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2010, 78/2016, 78/2017, 45/2019

Stand vor dem 01.01.2023

In Kraft vom 15.03.2019 bis 01.01.2023
(1) Nach Ablauf der von der Gemeinde festgelegten Anmeldefrist (§ 15 Abs. 1 § 13a V-KGGdritter Satz) hat die Gemeinde die Eltern (Erziehungsberechtigten) jener Kinder, die in der Gemeinde den Hauptwohnsitz haben und

a)

am 31. August vor Beginn des Kindergartenjahres (§ 13 Abs. 5) ihr viertes Lebensjahr vollendet haben,

b)

nach Vollendung ihres sechsten Lebensjahres schulpflichtig werden und

c)

nicht bereits zum Besuch eines Kindergartens angemeldet sind (§ 13 Abs. 2),

schriftlich aufzufordern, einen allfälligen Sprachförderbedarf ihrer Kinder feststellen zu lassen.

(2) Gleichzeitig hat die Gemeinde die Eltern (Erziehungsberechtigten) eines Kindes im Sinne des Abs seit 01.01.2023 weggefallen. 1 zu einem Elterngespräch, bei dem auch das betroffene Kind anwesend sein muss, einzuladen. Bei diesem Gespräch hat eine geeignete Fachperson die positiven Auswirkungen des Kindergartenbesuches auf die kognitiven, sprachlichen, körperlichen und sozialen Fähigkeiten des Kindes darzulegen; das Kind ist in geeigneter Form in das Gespräch einzubinden und am Gespräch zu beteiligen.

(3) Die Gemeinde hat die Eltern (Erziehungsberechtigten) ohne unnötigen Aufschub schriftlich zu informieren, ob nach Abs. 1 ein Sprachförderbedarf festgestellt wurde oder nicht. Auf die Möglichkeit, eine Entscheidung der Landesregierung mit Bescheid zu verlangen (§ 13b Abs. 1 lit. b), ist hinzuweisen.

(4) Finden eine Prüfung des Sprachförderbedarfs nach Abs. 1 und ein Elterngespräch nach Abs. 2 nicht statt, weil ein Kind zum Besuch des Kindergartens bereits angemeldet ist, und wird dieses Kind nachträglich abgemeldet oder besucht es den Kindergarten nur unregelmäßig, hat die Gemeinde ohne unnötigen Aufschub zur Feststellung eines allfälligen Sprachförderbedarfes im Sinne der Abs. 1 bis 3 vorzugehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2010, 78/2016, 78/2017, 45/2019

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