§ 13b V-KGG (weggefallen)

Kindergartengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Kinder sind, sofern sie nicht vorzeitig die Schule besuchen, im Ausmaß des Abs§ 13b V-KGG seit 01.01.2023 weggefallen. 2 zum Besuch eines Kindergartens verpflichtet, wenn sie am 31. August vor Beginn des Kindergartenjahres (§ 13 Abs. 5)

a)

ihr fünftes Lebensjahr vollendet haben und im Folgejahr schulpflichtig werden oder

b)

ihr viertes Lebensjahr vollendet haben und nach § 13a ein Sprachförderbedarf festgestellt wurde; die Eltern können binnen vierzehn Tagen ab Mitteilung der Gemeinde nach § 13a Abs. 3 schriftlich verlangen, dass die Landesregierung über das Vorliegen eines Sprachförderbedarfs und die Besuchspflicht mit Bescheid entscheidet.

(2) Die Besuchspflicht besteht im Ausmaß von 20 Stunden an mindestens vier Werktagen pro Woche; das Nähere bestimmt der Rechtsträger des Kindergartens (§ 16 Abs. 4). Die Besuchspflicht besteht nicht, wenn Hauptferien oder schulfreie Tage nach dem Pflichtschulzeitgesetz sind.

(3) Auf Antrag der Eltern (Erziehungsberechtigten) können Kinder von der Besuchspflicht nach Abs. 1 ausgenommen werden, wenn

a)

ihnen aufgrund einer Behinderung, aus medizinischen Gründen, aufgrund eines besonderen sonderpädagogischen Förderbedarfs, aufgrund schwieriger Wegverhältnisse oder aufgrund der Entfernung zwischen ihrem Wohnort und dem nächstgelegenen Kindergarten der Besuch nicht zugemutet werden kann;

b)

sie einen öffentlichen Übungskindergarten (§ 1 Abs. 3) besuchen;

c)

sie eine sonstige Kinderbetreuungseinrichtung besuchen, sofern sichergestellt ist, dass bei Kindern nach Abs. 1 lit. a die Bildungsaufgaben entsprechend dem staatsvertraglich zwischen dem Bund und den Ländern vereinbarten Modul für Fünfjährige bzw. bei Kindern nach Abs. 1 lit. b die Aufgaben der Sprachförderung im Sinne des Bildungs- und Erziehungsplanes (§ 11 Abs. 5 lit. c) wahrgenommen werden;

d)

sie häuslich erzogen oder durch eine Tagesmutter (einen Tagesvater) betreut werden, sofern sichergestellt ist, dass die Bildungsaufgaben und Werteerziehung entsprechend dem staatsvertraglich zwischen dem Bund und den Ländern vereinbarten Leitfaden für die häusliche Betreuung sowie die Betreuung durch Tageseltern sowie dem Werte- und Orientierungsleitfaden wahrgenommen werden und kein Sprachförderbedarf besteht.

(4) Ein Antrag nach Abs. 3 muss bis Ende Februar vor Beginn des Kindergartenjahres bei der Kindergarteninspektorin (beim Kindergarteninspektor) schriftlich gestellt werden; er ist näher zu begründen. Die Kindergarteninspektorin (der Kindergarteninspektor) hat die Eltern (Erziehungsberechtigten) ohne unnötigen Aufschub schriftlich darüber zu informieren, ob eine Ausnahme vorliegt oder ob die Voraussetzungen nicht gegeben sind. In letzterem Fall hat auf schriftliches Verlangen der Eltern (Erziehungsberechtigten) die Landesregierung über den Antrag auf Gewährung einer Ausnahme mit Bescheid zu entscheiden.

(5) Wenn als Ausnahmegrund eine Betreuung nach Abs. 3 lit. b bis d geltend gemacht wird, sind die zur Betreuung genannten Personen bzw. Einrichtungen und der Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe verpflichtet, der Kindergarteninspektorin (dem Kindergarteninspektor) bzw. der Landesregierung auf Verlangen Auskünfte zu erteilen oder Daten zu übermitteln, soweit diese zur Prüfung eines Antrages nach Abs. 3 erforderlich sind.

(6) Über eine Information der Kindergarteninspektorin (des Kindergarteninspektors) sowie einen Bescheid der Landesregierung nach Abs. 4 ist die Gemeinde, in der das Kind den Hauptwohnsitz hat, zu verständigen.

(7) Kinder, für die Besuchspflicht besteht, dürfen nur im Falle einer gerechtfertigten Verhinderung fernbleiben. Eine solche liegt insbesondere bei Erkrankung des Kindes oder der Eltern (Erziehungsberechtigten), bei Urlaub im Ausmaß von maximal fünf Wochen pro Kindergartenjahr sowie bei außergewöhnlichen Ereignissen vor.

*) Fassung LGBl.Nr. 59/2009, 26/2010, 44/2013, 78/2016, 78/2017, 45/2019

Stand vor dem 01.01.2023

In Kraft vom 01.09.2019 bis 01.01.2023
(1) Kinder sind, sofern sie nicht vorzeitig die Schule besuchen, im Ausmaß des Abs§ 13b V-KGG seit 01.01.2023 weggefallen. 2 zum Besuch eines Kindergartens verpflichtet, wenn sie am 31. August vor Beginn des Kindergartenjahres (§ 13 Abs. 5)

a)

ihr fünftes Lebensjahr vollendet haben und im Folgejahr schulpflichtig werden oder

b)

ihr viertes Lebensjahr vollendet haben und nach § 13a ein Sprachförderbedarf festgestellt wurde; die Eltern können binnen vierzehn Tagen ab Mitteilung der Gemeinde nach § 13a Abs. 3 schriftlich verlangen, dass die Landesregierung über das Vorliegen eines Sprachförderbedarfs und die Besuchspflicht mit Bescheid entscheidet.

(2) Die Besuchspflicht besteht im Ausmaß von 20 Stunden an mindestens vier Werktagen pro Woche; das Nähere bestimmt der Rechtsträger des Kindergartens (§ 16 Abs. 4). Die Besuchspflicht besteht nicht, wenn Hauptferien oder schulfreie Tage nach dem Pflichtschulzeitgesetz sind.

(3) Auf Antrag der Eltern (Erziehungsberechtigten) können Kinder von der Besuchspflicht nach Abs. 1 ausgenommen werden, wenn

a)

ihnen aufgrund einer Behinderung, aus medizinischen Gründen, aufgrund eines besonderen sonderpädagogischen Förderbedarfs, aufgrund schwieriger Wegverhältnisse oder aufgrund der Entfernung zwischen ihrem Wohnort und dem nächstgelegenen Kindergarten der Besuch nicht zugemutet werden kann;

b)

sie einen öffentlichen Übungskindergarten (§ 1 Abs. 3) besuchen;

c)

sie eine sonstige Kinderbetreuungseinrichtung besuchen, sofern sichergestellt ist, dass bei Kindern nach Abs. 1 lit. a die Bildungsaufgaben entsprechend dem staatsvertraglich zwischen dem Bund und den Ländern vereinbarten Modul für Fünfjährige bzw. bei Kindern nach Abs. 1 lit. b die Aufgaben der Sprachförderung im Sinne des Bildungs- und Erziehungsplanes (§ 11 Abs. 5 lit. c) wahrgenommen werden;

d)

sie häuslich erzogen oder durch eine Tagesmutter (einen Tagesvater) betreut werden, sofern sichergestellt ist, dass die Bildungsaufgaben und Werteerziehung entsprechend dem staatsvertraglich zwischen dem Bund und den Ländern vereinbarten Leitfaden für die häusliche Betreuung sowie die Betreuung durch Tageseltern sowie dem Werte- und Orientierungsleitfaden wahrgenommen werden und kein Sprachförderbedarf besteht.

(4) Ein Antrag nach Abs. 3 muss bis Ende Februar vor Beginn des Kindergartenjahres bei der Kindergarteninspektorin (beim Kindergarteninspektor) schriftlich gestellt werden; er ist näher zu begründen. Die Kindergarteninspektorin (der Kindergarteninspektor) hat die Eltern (Erziehungsberechtigten) ohne unnötigen Aufschub schriftlich darüber zu informieren, ob eine Ausnahme vorliegt oder ob die Voraussetzungen nicht gegeben sind. In letzterem Fall hat auf schriftliches Verlangen der Eltern (Erziehungsberechtigten) die Landesregierung über den Antrag auf Gewährung einer Ausnahme mit Bescheid zu entscheiden.

(5) Wenn als Ausnahmegrund eine Betreuung nach Abs. 3 lit. b bis d geltend gemacht wird, sind die zur Betreuung genannten Personen bzw. Einrichtungen und der Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe verpflichtet, der Kindergarteninspektorin (dem Kindergarteninspektor) bzw. der Landesregierung auf Verlangen Auskünfte zu erteilen oder Daten zu übermitteln, soweit diese zur Prüfung eines Antrages nach Abs. 3 erforderlich sind.

(6) Über eine Information der Kindergarteninspektorin (des Kindergarteninspektors) sowie einen Bescheid der Landesregierung nach Abs. 4 ist die Gemeinde, in der das Kind den Hauptwohnsitz hat, zu verständigen.

(7) Kinder, für die Besuchspflicht besteht, dürfen nur im Falle einer gerechtfertigten Verhinderung fernbleiben. Eine solche liegt insbesondere bei Erkrankung des Kindes oder der Eltern (Erziehungsberechtigten), bei Urlaub im Ausmaß von maximal fünf Wochen pro Kindergartenjahr sowie bei außergewöhnlichen Ereignissen vor.

*) Fassung LGBl.Nr. 59/2009, 26/2010, 44/2013, 78/2016, 78/2017, 45/2019

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