§ 38 K-KJHG Anzeigepflicht für Jugenderholungsheime und Ferienlager

Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz - K-KJHG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.02.2017 bis 31.12.9999

(1) Jugenderholungsheime sind ortsfeste Einrichtungen, die regelmäßig insgesamt mindestens vier Wochen im Jahr für die Unterbringung Minderjähriger zu Erholungszwecken bestimmt sind und nicht als Beherbergungsbetrieb geführt werden. Ferienlager sind mobile Einrichtungen, die der Unterbringung von Minderjährigen zu Erholungszwecken dienen, wie beispielsweise Zeltlager.

(2) In einem Jugenderholungsheim oder einem Ferienlager dürfen vom Betreiber des Jugenderholungsheimes oder Organisator des Ferienlagers nur Personen zur Mitarbeit herangezogen werden, deren persönliche Eignung im Sinne des § 11 Abs. 3 gegeben ist. Der fachliche Leiter des Jugenderholungsheimes oder Ferienlagers hat älter als 21 Jahre zu sein.

(3) Jugenderholungsheime oder Ferienlager sind acht Wochen vor Aufnahme des Betriebes oder vor Beginn der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Auflistungsind der Mitarbeiter samt jeweiliger aktueller Strafregisterbescheinigung sowie Name und Geburts- sowie Kontaktdaten und aktuelle Strafregisterbescheinigung des fachlichen Leiters anzuschließen.

(34) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Betrieb des Jugenderholungsheimes oder das Ferienlagerdes Ferienlagers binnen sechs Wochen zu untersagen, wenn

1.

die persönliche Eignung der Mitarbeiter oder des fachlichen Leiters gemäß § 11 Abs. 3 nicht gegeben ist oder

2.

der fachliche Leiter das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(4) Erfolgt binnen sechs Wochen ab Einlangen der vollständigen Anzeige keine Untersagung oder stellt die Bezirksverwaltungsbehörde binnen dieser Frist fest, dass keine Untersagungsgründe entgegenstehen, darf der Betrieb des Jugenderholungsheimes aufgenommen oderfachliche Leiter das Ferienlager durchgeführt werden21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde darf im Einzelfall vor Ortdie Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 2 und die Richtigkeit der Anzeige gemäß Abs. 23 vor Ort überprüfen. Werden Hinweise beim Betrieb eines Jugenderholungsheimes oder der Durchführung eines Ferienlagers auf eine Kindeswohlgefährdung bekannt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine Überprüfung vorzunehmen. Im Rahmen der Überprüfung kann im Einzelfall von Mitarbeitern im Jugenderholungsheim oder Ferienlager eine aktuelle Strafregisterbescheinigung verlangt werden. § 11 Abs. 3 des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes, LGBl. Nr. 10/2009, ist anzuwenden.

(6) Ergibt die Überprüfung, dass die persönlichen Voraussetzungen eines Mitarbeiters oder des fachlichen Leiters gemäß Abs. 2 nicht erfüllt sind, hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine sofortige Herstellung der Voraussetzungen mit Bescheid aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen oder ergibt die Überprüfung, dass durch den weiteren Betrieb des Jugenderholungsheimes oder Ferienlagers das Kindeswohl gefährdet wäre, hat die Bezirksverwaltungsbehörde den weiteren Betrieb des Jugenderholungsheimes oder Ferienlagers mit Bescheid zu untersagen. Der Bescheid ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllt werden.

(7) Die Anzeigepflicht gemäß Abs. 23 gilt nicht für Träger, die gemäß § 15 für die Erbringung dieser Leistung als geeignet festgestellt wurden, und für Schulbehörden.

Stand vor dem 03.02.2017

In Kraft vom 31.12.2013 bis 03.02.2017

(1) Jugenderholungsheime sind ortsfeste Einrichtungen, die regelmäßig insgesamt mindestens vier Wochen im Jahr für die Unterbringung Minderjähriger zu Erholungszwecken bestimmt sind und nicht als Beherbergungsbetrieb geführt werden. Ferienlager sind mobile Einrichtungen, die der Unterbringung von Minderjährigen zu Erholungszwecken dienen, wie beispielsweise Zeltlager.

(2) In einem Jugenderholungsheim oder einem Ferienlager dürfen vom Betreiber des Jugenderholungsheimes oder Organisator des Ferienlagers nur Personen zur Mitarbeit herangezogen werden, deren persönliche Eignung im Sinne des § 11 Abs. 3 gegeben ist. Der fachliche Leiter des Jugenderholungsheimes oder Ferienlagers hat älter als 21 Jahre zu sein.

(3) Jugenderholungsheime oder Ferienlager sind acht Wochen vor Aufnahme des Betriebes oder vor Beginn der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Auflistungsind der Mitarbeiter samt jeweiliger aktueller Strafregisterbescheinigung sowie Name und Geburts- sowie Kontaktdaten und aktuelle Strafregisterbescheinigung des fachlichen Leiters anzuschließen.

(34) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Betrieb des Jugenderholungsheimes oder das Ferienlagerdes Ferienlagers binnen sechs Wochen zu untersagen, wenn

1.

die persönliche Eignung der Mitarbeiter oder des fachlichen Leiters gemäß § 11 Abs. 3 nicht gegeben ist oder

2.

der fachliche Leiter das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(4) Erfolgt binnen sechs Wochen ab Einlangen der vollständigen Anzeige keine Untersagung oder stellt die Bezirksverwaltungsbehörde binnen dieser Frist fest, dass keine Untersagungsgründe entgegenstehen, darf der Betrieb des Jugenderholungsheimes aufgenommen oderfachliche Leiter das Ferienlager durchgeführt werden21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde darf im Einzelfall vor Ortdie Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 2 und die Richtigkeit der Anzeige gemäß Abs. 23 vor Ort überprüfen. Werden Hinweise beim Betrieb eines Jugenderholungsheimes oder der Durchführung eines Ferienlagers auf eine Kindeswohlgefährdung bekannt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine Überprüfung vorzunehmen. Im Rahmen der Überprüfung kann im Einzelfall von Mitarbeitern im Jugenderholungsheim oder Ferienlager eine aktuelle Strafregisterbescheinigung verlangt werden. § 11 Abs. 3 des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes, LGBl. Nr. 10/2009, ist anzuwenden.

(6) Ergibt die Überprüfung, dass die persönlichen Voraussetzungen eines Mitarbeiters oder des fachlichen Leiters gemäß Abs. 2 nicht erfüllt sind, hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine sofortige Herstellung der Voraussetzungen mit Bescheid aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen oder ergibt die Überprüfung, dass durch den weiteren Betrieb des Jugenderholungsheimes oder Ferienlagers das Kindeswohl gefährdet wäre, hat die Bezirksverwaltungsbehörde den weiteren Betrieb des Jugenderholungsheimes oder Ferienlagers mit Bescheid zu untersagen. Der Bescheid ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllt werden.

(7) Die Anzeigepflicht gemäß Abs. 23 gilt nicht für Träger, die gemäß § 15 für die Erbringung dieser Leistung als geeignet festgestellt wurden, und für Schulbehörden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten