§ 17a V-KGG (weggefallen)

Kindergartengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2023 bis 31.12.9999
(2) Für Betreuerinnen (Betreuer) einer anderen Kinderbetreuungseinrichtung gilt bei einem Wechsel in einen Kindergarten im Falle eines entsprechenden Verlangens der Leitung des Kindergartens die Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften oder Übermittlung von Daten im Sinne des Abs§ 17a V-KGG seit 01.01.2023 weggefallen. 1 sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 78/2016, 24/2020

Stand vor dem 01.01.2023

In Kraft vom 18.04.2020 bis 01.01.2023
(2) Für Betreuerinnen (Betreuer) einer anderen Kinderbetreuungseinrichtung gilt bei einem Wechsel in einen Kindergarten im Falle eines entsprechenden Verlangens der Leitung des Kindergartens die Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften oder Übermittlung von Daten im Sinne des Abs§ 17a V-KGG seit 01.01.2023 weggefallen. 1 sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 78/2016, 24/2020

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten