§ 24 V-KGG (weggefallen)

Kindergartengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Eltern (Erziehungsberechtigte) begehen eine Verwaltungsübertretung, wenn sie

a)

gegen eine der Pflichten nach § 15 Abs. 2, 3 oder 4 erster Satz verstoßen;

b)

nach einer nochmaligen Aufforderung der Ladung zu einem Gespräch nach § 11 Abs. 3 entgegen § 15 Abs. 8 nicht nachkommen oder auch nach zwei Gesprächen nicht dafür Sorge tragen, dass das Verbot nach § 11 Abs. 3 eingehalten wird.

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs§ 24 V-KGG seit 01.01.2023 weggefallen. 1 lit. a sind von der Bezirkshauptmannschaft mit Geldstrafen bis zu 440 Euro, solche nach Abs. 1 lit. b mit Geldstrafen bis zu 110 Euro zu bestrafen.

*) Fassung LGBl.Nr. 59/2009, 26/2010, 45/2019

Stand vor dem 01.01.2023

In Kraft vom 06.07.2019 bis 01.01.2023
(1) Eltern (Erziehungsberechtigte) begehen eine Verwaltungsübertretung, wenn sie

a)

gegen eine der Pflichten nach § 15 Abs. 2, 3 oder 4 erster Satz verstoßen;

b)

nach einer nochmaligen Aufforderung der Ladung zu einem Gespräch nach § 11 Abs. 3 entgegen § 15 Abs. 8 nicht nachkommen oder auch nach zwei Gesprächen nicht dafür Sorge tragen, dass das Verbot nach § 11 Abs. 3 eingehalten wird.

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs§ 24 V-KGG seit 01.01.2023 weggefallen. 1 lit. a sind von der Bezirkshauptmannschaft mit Geldstrafen bis zu 440 Euro, solche nach Abs. 1 lit. b mit Geldstrafen bis zu 110 Euro zu bestrafen.

*) Fassung LGBl.Nr. 59/2009, 26/2010, 45/2019

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