Kärntner Landwirtschaftskammergesetz 1991 (K-LWKG) Fundstelle

Kärntner Landwirtschaftskammergesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Kärntner Landwirtschaftskammergesetz 1991 - K-LWKG
StF: LGBl Nr 127/1991 (WV)

Änderung

LGBl Nr 78/1997

LGBl Nr 130/1997

LGBL Nr 4/2011

LGBl Nr 65/2012

LGBl Nr 85/2013

LGBl Nr 37/2016

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§

1 Errichtung

§

2 Rechtsform

§

3 Begriff der Land- und Forstwirtschaft

§

4 Mitgliedschaft

§

4a Entscheidung über die Mitgliedschaft

§

5 Inanspruchnahme der Landwirtschaftskammer durch andere Personen

§

6 Aufgaben der Landwirtschaftskammer

§

6a Eigener und übertragener Wirkungsbereich

§

7 Aufsicht über die Landwirtschaftskammer

§

8 Verhältnis der Landwirtschaftskammer zu den Behörden

2. Abschnitt

Organe der Landwirtschaftskammer

§

9 Organe

§

10 Vollversammlung

§

11 Rechte und Pflichten der Mitglieder der Vollversammlung

§

12 Ausscheiden von Mitgliedern der Vollversammlung

§

13 Aufgaben der Vollversammlung

§

14 Einberufung, Zusammentritt und Angelobung der Mitglieder der

Vollversammlung

§

15 Beschlußfassung, Öffentlichkeit der Sitzungen

§

16 Geschäftsordnung, Geschäftssprache

§

17 Auflösung der Vollversammlung

§

18 Vorstand

§

19 Angelobung

§

20 Aufgaben des Vorstandes

§

21 Präsident

§

22 Vertretung des Präsidenten

§

23 Fachausschüsse

§

24 Zusammenarbeit mit der Landarbeiterkammer

§

25 Kammeramt

§

26 Außenstellen des Kammeramtes

§

27 Kammerpersonal

§

28 Beurkundungen und Ausfertigungen

3. Abschnitt

Finanzgebarung

§

29 Kostenaufwand

§

30 Auslagen für die landwirtschaftliche Berufsvertretung

§

31 Bedeckung der Kosten für die Berufsvertretung

§

32 Kammerumlage

§

33 Kammerbeiträge

§

34 Kammerbeiträge der selbständig Erwerbstätigen

§

35 Kammerbeiträge leitender Angestellter

§

36 Vorschüsse

§

37 Jahresvoranschlag und Rechnungsabschluß

§

38 Finanzaufsicht

§

39 Rechtsnachfolge

4. Abschnitt

Schlußbestimmungen

§

40 Verweisungen

Artikel II (LGBl Nr 4/2011)

Artikel XXXIII (LGBl Nr 65/2012)

Anmerkung

Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 78/1997 wurden folgende
Übergangsbestimmungen getroffen:

(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im Abs 2 nicht anderes bestimmt
wird, an dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Art 1 Z 10, 11, 13 und 14 treten am 1. Jänner 1998 in Kraft.

(3) Beschlüsse des Vorstandes der Landwirtschaftskammer, die
den Wirkungskreis der Landwirtschaftskammer überschreiten
oder gegen bestehende Gesetze verstoßen und die vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes gefaßt worden sind, dürfen
von der Landesregierung nicht aufgehoben werden.

(4) Die Anhebung des Hebesatzes durch die Vollversammlung der
Landwirtschaftskammer darf erst mit Wirksamkeit für das
Kalenderjahr 1998 erfolgen.

(5) Die Vollversammlung hat die Wahl der Ersatzmitglieder des
Vorstandes für die laufende Wahlperiode innerhalb von sechs
Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durchzuführen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 05.12.1991 bis 31.12.2013

Kärntner Landwirtschaftskammergesetz 1991 - K-LWKG
StF: LGBl Nr 127/1991 (WV)

Änderung

LGBl Nr 78/1997

LGBl Nr 130/1997

LGBL Nr 4/2011

LGBl Nr 65/2012

LGBl Nr 85/2013

LGBl Nr 37/2016

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§

1 Errichtung

§

2 Rechtsform

§

3 Begriff der Land- und Forstwirtschaft

§

4 Mitgliedschaft

§

4a Entscheidung über die Mitgliedschaft

§

5 Inanspruchnahme der Landwirtschaftskammer durch andere Personen

§

6 Aufgaben der Landwirtschaftskammer

§

6a Eigener und übertragener Wirkungsbereich

§

7 Aufsicht über die Landwirtschaftskammer

§

8 Verhältnis der Landwirtschaftskammer zu den Behörden

2. Abschnitt

Organe der Landwirtschaftskammer

§

9 Organe

§

10 Vollversammlung

§

11 Rechte und Pflichten der Mitglieder der Vollversammlung

§

12 Ausscheiden von Mitgliedern der Vollversammlung

§

13 Aufgaben der Vollversammlung

§

14 Einberufung, Zusammentritt und Angelobung der Mitglieder der

Vollversammlung

§

15 Beschlußfassung, Öffentlichkeit der Sitzungen

§

16 Geschäftsordnung, Geschäftssprache

§

17 Auflösung der Vollversammlung

§

18 Vorstand

§

19 Angelobung

§

20 Aufgaben des Vorstandes

§

21 Präsident

§

22 Vertretung des Präsidenten

§

23 Fachausschüsse

§

24 Zusammenarbeit mit der Landarbeiterkammer

§

25 Kammeramt

§

26 Außenstellen des Kammeramtes

§

27 Kammerpersonal

§

28 Beurkundungen und Ausfertigungen

3. Abschnitt

Finanzgebarung

§

29 Kostenaufwand

§

30 Auslagen für die landwirtschaftliche Berufsvertretung

§

31 Bedeckung der Kosten für die Berufsvertretung

§

32 Kammerumlage

§

33 Kammerbeiträge

§

34 Kammerbeiträge der selbständig Erwerbstätigen

§

35 Kammerbeiträge leitender Angestellter

§

36 Vorschüsse

§

37 Jahresvoranschlag und Rechnungsabschluß

§

38 Finanzaufsicht

§

39 Rechtsnachfolge

4. Abschnitt

Schlußbestimmungen

§

40 Verweisungen

Artikel II (LGBl Nr 4/2011)

Artikel XXXIII (LGBl Nr 65/2012)

Anmerkung

Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 78/1997 wurden folgende
Übergangsbestimmungen getroffen:

(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im Abs 2 nicht anderes bestimmt
wird, an dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Art 1 Z 10, 11, 13 und 14 treten am 1. Jänner 1998 in Kraft.

(3) Beschlüsse des Vorstandes der Landwirtschaftskammer, die
den Wirkungskreis der Landwirtschaftskammer überschreiten
oder gegen bestehende Gesetze verstoßen und die vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes gefaßt worden sind, dürfen
von der Landesregierung nicht aufgehoben werden.

(4) Die Anhebung des Hebesatzes durch die Vollversammlung der
Landwirtschaftskammer darf erst mit Wirksamkeit für das
Kalenderjahr 1998 erfolgen.

(5) Die Vollversammlung hat die Wahl der Ersatzmitglieder des
Vorstandes für die laufende Wahlperiode innerhalb von sechs
Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durchzuführen.

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