§ 5 AbgG

Abgabengesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

Zur Verwaltung, einschließlich der Vollstreckung, der Gemeindeabgaben ist in erster Instanz der Bürgermeister und in zweiter Instanz die Abgabenkommission zuständig.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.2018

Zur Verwaltung, einschließlich der Vollstreckung, der Gemeindeabgaben ist in erster Instanz der Bürgermeister und in zweiter Instanz die Abgabenkommission zuständig.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018

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