§ 9 AbgG

Abgabengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Gemeindevertretung hatDurchführung von Strafverfahren lässt die Mitglieder auf die Dauer ihrer Funktionsperiode zu wählen, wobei ein Mitglied zum vorsitzenden Mitglied zu wählen ist.

(2) WennVerpflichtung zur Nachzahlung der Gemeindevertretung verschiedene Parteifraktionen angehören, dann sind die Mitglieder der Abgabenkommission auf die Parteifraktionen im Verhältnis ihrer Stärke in der Gemeindevertretung aufzuteilen. Die Wahl erfolgt in sinngemäßer Anwendung des § 56 Abs. 2 des Gemeindegesetzesverkürzten Abgabe unberührt.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 34/2018

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2018

(1) Die Gemeindevertretung hatDurchführung von Strafverfahren lässt die Mitglieder auf die Dauer ihrer Funktionsperiode zu wählen, wobei ein Mitglied zum vorsitzenden Mitglied zu wählen ist.

(2) WennVerpflichtung zur Nachzahlung der Gemeindevertretung verschiedene Parteifraktionen angehören, dann sind die Mitglieder der Abgabenkommission auf die Parteifraktionen im Verhältnis ihrer Stärke in der Gemeindevertretung aufzuteilen. Die Wahl erfolgt in sinngemäßer Anwendung des § 56 Abs. 2 des Gemeindegesetzesverkürzten Abgabe unberührt.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 34/2018

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