§ 18 AbgG (weggefallen)

Abgabengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Eine Abgabenordnungswidrigkeit begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer

a)

ohne einen Tatbestand nach § 16 oder § 17 zu erfüllen, als abgabepflichtige Person oder in Wahrnehmung von Angelegenheiten abgabepflichtiger Personen eine Offenlegungs-, Anzeige-, Aufzeichnungs- oder Wahrheitspflicht verletzt;

b)

die sich richtig ausweisenden Organe der Abgabenbehörden in Ausübung der Nachschau behindert oder zu behindern versucht; oder

c)

für die Entrichtung von Schuldigkeiten durch unrichtige Angaben ungerechtfertigte Zahlungserleichterungen erwirkt.

(2) Macht sich eine Person, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt ist, in Ausübung ihres Berufes bei der Vertretung oder Beratung in Abgabensachen einer fahrlässigen Abgabenordnungswidrigkeit schuldig, so ist sie nur dann strafbar, wenn sie ein schweres Verschulden trifft§ 18 AbgG seit 31.12.2018 weggefallen.

(3) Abgabenordnungswidrigkeiten sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 600 Euro zu ahnden.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2018
(1) Eine Abgabenordnungswidrigkeit begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer

a)

ohne einen Tatbestand nach § 16 oder § 17 zu erfüllen, als abgabepflichtige Person oder in Wahrnehmung von Angelegenheiten abgabepflichtiger Personen eine Offenlegungs-, Anzeige-, Aufzeichnungs- oder Wahrheitspflicht verletzt;

b)

die sich richtig ausweisenden Organe der Abgabenbehörden in Ausübung der Nachschau behindert oder zu behindern versucht; oder

c)

für die Entrichtung von Schuldigkeiten durch unrichtige Angaben ungerechtfertigte Zahlungserleichterungen erwirkt.

(2) Macht sich eine Person, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt ist, in Ausübung ihres Berufes bei der Vertretung oder Beratung in Abgabensachen einer fahrlässigen Abgabenordnungswidrigkeit schuldig, so ist sie nur dann strafbar, wenn sie ein schweres Verschulden trifft§ 18 AbgG seit 31.12.2018 weggefallen.

(3) Abgabenordnungswidrigkeiten sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 600 Euro zu ahnden.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

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