§ 20 AbgG (weggefallen)

Abgabengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Dieses Gesetz tritt am 1§ 20 AbgG seit 31.12.2018 weggefallen. Jänner 2010 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:

a)

das Abgabenverfahrensgesetz, LGBl.Nr. 23/1984, in der Fassung LGBl.Nr. 80/1987, Nr. 9/1989, Nr. 37/1990, Nr. 27/1991, Nr. 3/1992, Nr. 87/1993, Nr. 19/1998, Nr. 84/1998, Nr. 9/2000, Nr. 43/2000, Nr. 58/2001 und Nr. 6/2004;

b)

das Landesabgabenamtsgesetz, LGBl.Nr. 1/1959.

(3) Die nach den bisherigen Vorschriften erfolgte Ernennung des Amtsvorstandes des Landesabgabenamtes bleibt gültig; dasselbe gilt für die erfolgte Wahl in die Abgabenkommission.

(4) Art. XL des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt – mit Ausnahme des Entfalles des § 20 – am 1. Jänner 2014 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2018
(1) Dieses Gesetz tritt am 1§ 20 AbgG seit 31.12.2018 weggefallen. Jänner 2010 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:

a)

das Abgabenverfahrensgesetz, LGBl.Nr. 23/1984, in der Fassung LGBl.Nr. 80/1987, Nr. 9/1989, Nr. 37/1990, Nr. 27/1991, Nr. 3/1992, Nr. 87/1993, Nr. 19/1998, Nr. 84/1998, Nr. 9/2000, Nr. 43/2000, Nr. 58/2001 und Nr. 6/2004;

b)

das Landesabgabenamtsgesetz, LGBl.Nr. 1/1959.

(3) Die nach den bisherigen Vorschriften erfolgte Ernennung des Amtsvorstandes des Landesabgabenamtes bleibt gültig; dasselbe gilt für die erfolgte Wahl in die Abgabenkommission.

(4) Art. XL des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt – mit Ausnahme des Entfalles des § 20 – am 1. Jänner 2014 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

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