§ 9 K-LWKG Organe

Kärntner Landwirtschaftskammergesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2011 bis 31.12.9999

(1) Die Organe der Landwirtschaftskammer sind aus dem Kreis der Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen zu bilden.

(2) Die Organe der Landwirtschaftskammer sind:

a) die Vollversammlung,

die Vollversammlung;

a)

b) die Fachausschüsse der Vollversammlung,

die Fachausschüsse der Vollversammlung;

b)

c) der Vorstand,

der Vorstand;

c)

d) der Präsident.

der Präsident.

d)

Stand vor dem 31.01.2011

In Kraft vom 05.12.1991 bis 31.01.2011

(1) Die Organe der Landwirtschaftskammer sind aus dem Kreis der Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen zu bilden.

(2) Die Organe der Landwirtschaftskammer sind:

a) die Vollversammlung,

die Vollversammlung;

a)

b) die Fachausschüsse der Vollversammlung,

die Fachausschüsse der Vollversammlung;

b)

c) der Vorstand,

der Vorstand;

c)

d) der Präsident.

der Präsident.

d)

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