§ 12 K-LWKG Ausscheiden von Mitgliedern der Vollversammlung

Kärntner Landwirtschaftskammergesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2011 bis 31.12.9999

(1) Wird ein Umstand bekannt, der die Wählbarkeit eines Mitgliedes der Vollversammlung ursprünglich ausgeschlossen hätte, oder tritt ein solcher Umstand nachträglich ein, so hat - unbeschadet der Bestimmungen des Art. 141 Abs. 1 lit. d des BundesB-VerfassungesetzesVG - die Landesregierung auf Antrag der Vollversammlung den Betreffenden aus diesen Gründen seiner Mitgliedschaft zur Vollversammlung für verlustig zu erklären; sie kann dies auch von Amts wegen tun, wenn die Vollversammlung aus sachlich nicht gerechtfertigten Gründen es unterläßt, einen Antrag auf Erklärung des Mandatsverlustes an den Verfassungsgerichtshof oder an die Landesregierung zu stellen. Bis zum Abschluß eines allfälligen Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof hat das Verwaltungsverfahren zu ruhen.

(2) Der Präsident ist verpflichtet, die Landesregierung von dem Bekanntwerden oder dem Eintritt eines Umstandes der im Abs. 1 bezeichneten Art unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die gleiche Verpflichtung trifft ihn, wenn die Vollversammlung beschließt, an den Verfassungsgerichtshof den Antrag zu stellen, eines ihrer Mitglieder seiner Mitgliedschaft für verlustig zu erklären und wenn ein Umstand der im Abs. 3 zweiter Satz bezeichneten Art eintritt.

(3) Beschließt die Vollversammlung, an den Verfassungsgerichtshof oder an die Landesregierung den Antrag zu stellen, eines ihrer Mitglieder seiner Mitgliedschaft für verlustig zu erklären, oder leitet die Landesregierung gegen ein Mitglied der Vollversammlung von Amts wegen ein Verfahren ein, das die Erklärung des Verlustes seiner Mitgliedschaft zum Gegenstand hat, so hat ihm die Landesregierung für die Dauer der Anhängigkeit des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor der Landesregierung die Ausübung seiner Funktion mit Bescheid (Suspendierungsbescheid) zu untersagen. Das gleiche gilt sinngemäß für die Zeit bis zum rechtskräftigen Abschluß des Straf-, Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens, wenn gegen ein Mitglied wegen einer den Ausschluß von der Wählbarkeit begründenden strafbaren Handlung ein Strafverfahren eingeleitet oder über das Vermögen eines Mitgliedes der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet worden ist. Eine Abschrift des Suspendierungsbescheides ist dem Präsidenten der Landwirtschaftskammer zu übermitteln.

(4) Für die Dauer der Suspendierung hat der Präsident dendas nach der Wahlordnung in Betracht kommenden Ersatzmannkommende Ersatzmitglied vorübergehend in die Vollversammlung zu berufen.

(5) Bei ungerechtfertigtem, mehr als drei Monate andauerndem Fernbleiben eines Mitgliedes der Vollversammlung von deren Sitzungen oder jenen der Fachausschüsse, gerechnet vom Zeitpunkt der ersten versäumten Vollversammlung oder Sitzung des Fachausschusses an, kann diesem Mitglied durch Beschluß der Vollversammlung, der nur bei Anwesenheit von drei Vierteln ihrer Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt werden kann, die Mitgliedschaft aberkannt werden.

(6) Scheidet ein Mitglied während des Wahlabschnittes aus, hat der Präsident dendas nach der Wahlordnung in Betracht kommenden Ersatzmannkommende Ersatzmitglied in die Vollversammlung zu berufen.

Stand vor dem 31.01.2011

In Kraft vom 05.12.1991 bis 31.01.2011

(1) Wird ein Umstand bekannt, der die Wählbarkeit eines Mitgliedes der Vollversammlung ursprünglich ausgeschlossen hätte, oder tritt ein solcher Umstand nachträglich ein, so hat - unbeschadet der Bestimmungen des Art. 141 Abs. 1 lit. d des BundesB-VerfassungesetzesVG - die Landesregierung auf Antrag der Vollversammlung den Betreffenden aus diesen Gründen seiner Mitgliedschaft zur Vollversammlung für verlustig zu erklären; sie kann dies auch von Amts wegen tun, wenn die Vollversammlung aus sachlich nicht gerechtfertigten Gründen es unterläßt, einen Antrag auf Erklärung des Mandatsverlustes an den Verfassungsgerichtshof oder an die Landesregierung zu stellen. Bis zum Abschluß eines allfälligen Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof hat das Verwaltungsverfahren zu ruhen.

(2) Der Präsident ist verpflichtet, die Landesregierung von dem Bekanntwerden oder dem Eintritt eines Umstandes der im Abs. 1 bezeichneten Art unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die gleiche Verpflichtung trifft ihn, wenn die Vollversammlung beschließt, an den Verfassungsgerichtshof den Antrag zu stellen, eines ihrer Mitglieder seiner Mitgliedschaft für verlustig zu erklären und wenn ein Umstand der im Abs. 3 zweiter Satz bezeichneten Art eintritt.

(3) Beschließt die Vollversammlung, an den Verfassungsgerichtshof oder an die Landesregierung den Antrag zu stellen, eines ihrer Mitglieder seiner Mitgliedschaft für verlustig zu erklären, oder leitet die Landesregierung gegen ein Mitglied der Vollversammlung von Amts wegen ein Verfahren ein, das die Erklärung des Verlustes seiner Mitgliedschaft zum Gegenstand hat, so hat ihm die Landesregierung für die Dauer der Anhängigkeit des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor der Landesregierung die Ausübung seiner Funktion mit Bescheid (Suspendierungsbescheid) zu untersagen. Das gleiche gilt sinngemäß für die Zeit bis zum rechtskräftigen Abschluß des Straf-, Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens, wenn gegen ein Mitglied wegen einer den Ausschluß von der Wählbarkeit begründenden strafbaren Handlung ein Strafverfahren eingeleitet oder über das Vermögen eines Mitgliedes der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet worden ist. Eine Abschrift des Suspendierungsbescheides ist dem Präsidenten der Landwirtschaftskammer zu übermitteln.

(4) Für die Dauer der Suspendierung hat der Präsident dendas nach der Wahlordnung in Betracht kommenden Ersatzmannkommende Ersatzmitglied vorübergehend in die Vollversammlung zu berufen.

(5) Bei ungerechtfertigtem, mehr als drei Monate andauerndem Fernbleiben eines Mitgliedes der Vollversammlung von deren Sitzungen oder jenen der Fachausschüsse, gerechnet vom Zeitpunkt der ersten versäumten Vollversammlung oder Sitzung des Fachausschusses an, kann diesem Mitglied durch Beschluß der Vollversammlung, der nur bei Anwesenheit von drei Vierteln ihrer Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt werden kann, die Mitgliedschaft aberkannt werden.

(6) Scheidet ein Mitglied während des Wahlabschnittes aus, hat der Präsident dendas nach der Wahlordnung in Betracht kommenden Ersatzmannkommende Ersatzmitglied in die Vollversammlung zu berufen.

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