§ 9 L-GIG

Landes-Geodateninfrastrukturgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und Geodatendiensten über die in § 7 Abs. 1 genannten Dienste ist zu beschränken, wenn er nachteilige Auswirkungen hätte auf

a)

die öffentliche Sicherheit;

b)

die umfassende Landesverteidigung; oder

c)

die internationalen Beziehungen.

(2) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und Geodatendiensten über die in § 7 Abs. 1 lit. b bis e genannten Dienste ist überdies zu beschränken, wenn er nachteilige Auswirkungen hätte auf

a)

die Vertraulichkeit der Verfahren öffentlicher Stellen, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist;

b)

laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen;

c)

Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, sofern diese durch innerstaatliches oder gemeinschaftliches Recht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnisses, zu schützen;

d)

Rechte geistigen Eigentums;

e)

die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern an diesen ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 besteht;

f)

die Interessen oder den Schutz einer Person, welche die angeforderte Information freiwillig zur Verfügung gestellt hat, ohne hiezu gesetzlich verpflichtet zu sein oder verpflichtet werden zu können, es sei denn, dass diese Person der Herausgabe der betreffenden Informationen zugestimmt hat; oder

g)

den Schutz von Umweltbereichen, auf die sich die Informationen beziehen.

(3) Die Beschränkungen des Abs. 1 und 2 sind eng auszulegen, wobei in jedem Einzelfall das öffentliche Interesse am Zugang gegen das Interesse an deren Beschränkung abzuwägen ist.

(4) Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und Geodatendiensten betreffend Emissionen in die Umwelt sind unter Berufung auf die in Abs. 2 lit. a, c, d und f genannten Gründe unzulässig.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2018

Stand vor dem 17.07.2018

In Kraft vom 14.04.2010 bis 17.07.2018

(1) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und Geodatendiensten über die in § 7 Abs. 1 genannten Dienste ist zu beschränken, wenn er nachteilige Auswirkungen hätte auf

a)

die öffentliche Sicherheit;

b)

die umfassende Landesverteidigung; oder

c)

die internationalen Beziehungen.

(2) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und Geodatendiensten über die in § 7 Abs. 1 lit. b bis e genannten Dienste ist überdies zu beschränken, wenn er nachteilige Auswirkungen hätte auf

a)

die Vertraulichkeit der Verfahren öffentlicher Stellen, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist;

b)

laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen;

c)

Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, sofern diese durch innerstaatliches oder gemeinschaftliches Recht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnisses, zu schützen;

d)

Rechte geistigen Eigentums;

e)

die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern an diesen ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 besteht;

f)

die Interessen oder den Schutz einer Person, welche die angeforderte Information freiwillig zur Verfügung gestellt hat, ohne hiezu gesetzlich verpflichtet zu sein oder verpflichtet werden zu können, es sei denn, dass diese Person der Herausgabe der betreffenden Informationen zugestimmt hat; oder

g)

den Schutz von Umweltbereichen, auf die sich die Informationen beziehen.

(3) Die Beschränkungen des Abs. 1 und 2 sind eng auszulegen, wobei in jedem Einzelfall das öffentliche Interesse am Zugang gegen das Interesse an deren Beschränkung abzuwägen ist.

(4) Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und Geodatendiensten betreffend Emissionen in die Umwelt sind unter Berufung auf die in Abs. 2 lit. a, c, d und f genannten Gründe unzulässig.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2018

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