Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Geschäfte der Landwirtschaftskammer werden vom Kammeramt besorgt. Diesem obliegt insbesondere die Vorbereitung der Beratungsgegenstände für die Sitzungen der Vollversammlung, des Vorstandes und der Fachausschüsse, die Ausführung der Beschlüsse sowie die Mitwirkung bei den der Kammer auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften übertragenen Aufgaben der staatlichen Verwaltung. Das Kammeramt wird vom Kammeramtsdirektor unter der Leitung des Präsidenten geführt.
(2) Der Kammeramtsdirektor ist den Sitzungen der Vollversammlung, des Vorstandes und der Fachausschüsse mit beratender Stimme beizuziehen.
(1) Die Geschäfte der Landwirtschaftskammer werden vom Kammeramt besorgt. Diesem obliegt insbesondere die Vorbereitung der Beratungsgegenstände für die Sitzungen der Vollversammlung, des Vorstandes und der Fachausschüsse, die Ausführung der Beschlüsse sowie die Mitwirkung bei den der Kammer auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften übertragenen Aufgaben der staatlichen Verwaltung. Das Kammeramt wird vom Kammeramtsdirektor unter der Leitung des Präsidenten geführt.
(2) Der Kammeramtsdirektor ist den Sitzungen der Vollversammlung, des Vorstandes und der Fachausschüsse mit beratender Stimme beizuziehen.