§ 30 K-LWKG Auslagen für die landwirtschaftliche Berufsvertretung

Kärntner Landwirtschaftskammergesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.12.1991 bis 31.12.9999

Die Auslagen der Landwirtschaftskammer (Aufwandsentschädigung des Präsidenten und der Vizepräsidenten), Vergütung der Barauslagen, Bezüge und Ruhegenüsse für Angestellte, Reisekosten und Kanzleierfordernisse, soweit sie der landwirtschaftlichen Berufsvertretung dienen, werden gedeckt durch

a)

Einnahmen aus eigenen Einrichtungen und Veranstaltungen,

b)

allfällige andere Zuschüsse, die nicht ausdrücklich zur unmittelbaren Förderung der Landwirtschaft bestimmt sind,

c)

Kostenbeiträge für bestimmte Tätigkeiten und Verrichtungen der Landwirtschaftskammer,

d)

Kammerbeiträge, die zu entrichten sind als

1.

Kammerumlage gemäß § 32,

2.

Beiträge der Kammerzugehörigen nach den §§ 33, 34 und 35.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.12.1991 bis 31.12.9999

Die Auslagen der Landwirtschaftskammer (Aufwandsentschädigung des Präsidenten und der Vizepräsidenten), Vergütung der Barauslagen, Bezüge und Ruhegenüsse für Angestellte, Reisekosten und Kanzleierfordernisse, soweit sie der landwirtschaftlichen Berufsvertretung dienen, werden gedeckt durch

a)

Einnahmen aus eigenen Einrichtungen und Veranstaltungen,

b)

allfällige andere Zuschüsse, die nicht ausdrücklich zur unmittelbaren Förderung der Landwirtschaft bestimmt sind,

c)

Kostenbeiträge für bestimmte Tätigkeiten und Verrichtungen der Landwirtschaftskammer,

d)

Kammerbeiträge, die zu entrichten sind als

1.

Kammerumlage gemäß § 32,

2.

Beiträge der Kammerzugehörigen nach den §§ 33, 34 und 35.

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