§ 31 K-LWKG Bedeckung der Kosten für die Berufsvertretung

Kärntner Landwirtschaftskammergesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.12.1991 bis 31.12.9999

Soweit das Recht der Einhebung von Kostenbeiträgen nach § 30 lit. c für die Tätigkeit der Landwirtschaftskammer nicht schon durch gesetzliche Vorschriften geregelt ist, kann die Vollversammlung für bestimmte Tätigkeiten oder Verrichtungen unter Bedachtnahme auf den der Landwirtschaftskammer hiedurch erwachsenden Aufwand und auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betroffenen die Einhebung von Kostenbeiträgen beschließen. Der Beschluß bedarf der Genehmigung der Landesregierung.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.12.1991 bis 31.12.9999

Soweit das Recht der Einhebung von Kostenbeiträgen nach § 30 lit. c für die Tätigkeit der Landwirtschaftskammer nicht schon durch gesetzliche Vorschriften geregelt ist, kann die Vollversammlung für bestimmte Tätigkeiten oder Verrichtungen unter Bedachtnahme auf den der Landwirtschaftskammer hiedurch erwachsenden Aufwand und auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betroffenen die Einhebung von Kostenbeiträgen beschließen. Der Beschluß bedarf der Genehmigung der Landesregierung.

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