§ 32 K-LWKG Kammerumlage

Kärntner Landwirtschaftskammergesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Kammerumlage ist von den im § 4 Abs. 1 lit. a bis c genannten Mitgliedern der Landwirtschaftskammer zu entrichten.

(2) Die Kammerumlage ist jeweils für ein Kalenderjahr (Erhebungszeitraum) zu erheben und setzt sich aus einem Grundbetrag in der Höhe von 21,80 Euro und einem Hundertsatz (Hebesatz) der Beitragsgrundlage zusammen.

(3) Beitragsgrundlage ist

a)

hinsichtlich der im § 4 Abs. 1 lit. a und c angeführten Betriebe der für Zwecke der Grundsteuer ermittelte Meßbetrag;

b)

hinsichtlich der im § 4 Abs. 1 lit. b und c angeführten Grundstücke jener besondere Meßbetrag, der sich nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes 1955 ergeben würde, wenn das Grundstück als land- und forstwirtschaftliches Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetz 1955 – BewG 1955 bewertet worden wäre.

(4) Den Hebesatz hat die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer nach Maßgabe des zu erwartenden Aufwandes festzusetzen. Er muß für alle Umlagepflichtigen gleich hoch sein. Der Hebesatz darf 600 Prozent des Grundsteuermeßbetrages nicht übersteigen.

(5) Der Hebesatz ist erstmalig bei der Berechnung der Kammerumlage für jenen Erhebungszeitraum anzuwenden, der auf den Zeitpunkt seiner Festsetzung folgt; er gilt für die nachfolgenden Erhebungszeiträume weiter, bis ein neu festgesetzter Hebesatz anzuwenden ist.

(6) Die Erhebung der Kammerumlage wird den Abgabenbehörden des Bundes übertragen. Abgabenbehörde erster Instanz ist jenes Finanzamt, das den die Beitragsgrundlage der Kammerumlage bildenden GrundsteuermeßbetragGrundsteuermessbetrag bzw. besonderen MeßbetragMessbetrag festzusetzen hat.

(7) Der Jahresbetrag der Kammerumlage ist von der Abgabenbehörde mit Bescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes der Grundsteuermeßbeträge auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Bescheid zu erlassen ist.

(8) Für die Entrichtung der Kammerumlage gelten sinngemäß die Vorschriften des Grundsteuergesetzes 1955. Im übrigen finden auf die Erhebung der Kammerumlage die Bundesabgabenordnung – BAO, das Finanzstrafgesetz – FinStrG und die Abgabenexekutionsordnung – AbgEO Anwendung.

(9) Dem Bund gebührt für die Erhebung der Kammerumlage eine Vergütung in der Höhe von 1,5 Prozent der an Kammerumlage eingehobenen Beträge.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.02.2011 bis 31.12.2013

(1) Die Kammerumlage ist von den im § 4 Abs. 1 lit. a bis c genannten Mitgliedern der Landwirtschaftskammer zu entrichten.

(2) Die Kammerumlage ist jeweils für ein Kalenderjahr (Erhebungszeitraum) zu erheben und setzt sich aus einem Grundbetrag in der Höhe von 21,80 Euro und einem Hundertsatz (Hebesatz) der Beitragsgrundlage zusammen.

(3) Beitragsgrundlage ist

a)

hinsichtlich der im § 4 Abs. 1 lit. a und c angeführten Betriebe der für Zwecke der Grundsteuer ermittelte Meßbetrag;

b)

hinsichtlich der im § 4 Abs. 1 lit. b und c angeführten Grundstücke jener besondere Meßbetrag, der sich nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes 1955 ergeben würde, wenn das Grundstück als land- und forstwirtschaftliches Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetz 1955 – BewG 1955 bewertet worden wäre.

(4) Den Hebesatz hat die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer nach Maßgabe des zu erwartenden Aufwandes festzusetzen. Er muß für alle Umlagepflichtigen gleich hoch sein. Der Hebesatz darf 600 Prozent des Grundsteuermeßbetrages nicht übersteigen.

(5) Der Hebesatz ist erstmalig bei der Berechnung der Kammerumlage für jenen Erhebungszeitraum anzuwenden, der auf den Zeitpunkt seiner Festsetzung folgt; er gilt für die nachfolgenden Erhebungszeiträume weiter, bis ein neu festgesetzter Hebesatz anzuwenden ist.

(6) Die Erhebung der Kammerumlage wird den Abgabenbehörden des Bundes übertragen. Abgabenbehörde erster Instanz ist jenes Finanzamt, das den die Beitragsgrundlage der Kammerumlage bildenden GrundsteuermeßbetragGrundsteuermessbetrag bzw. besonderen MeßbetragMessbetrag festzusetzen hat.

(7) Der Jahresbetrag der Kammerumlage ist von der Abgabenbehörde mit Bescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes der Grundsteuermeßbeträge auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Bescheid zu erlassen ist.

(8) Für die Entrichtung der Kammerumlage gelten sinngemäß die Vorschriften des Grundsteuergesetzes 1955. Im übrigen finden auf die Erhebung der Kammerumlage die Bundesabgabenordnung – BAO, das Finanzstrafgesetz – FinStrG und die Abgabenexekutionsordnung – AbgEO Anwendung.

(9) Dem Bund gebührt für die Erhebung der Kammerumlage eine Vergütung in der Höhe von 1,5 Prozent der an Kammerumlage eingehobenen Beträge.

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