§ 13 Oö. LAO 1989 (weggefallen)

Oö. Landarbeitsordnung 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Dienstnehmerinnen bzw§ 13 . Dienstnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinn des ArtLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 Gebrauch machen, dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde wegen einer Verletzung der durch die Freizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV, Art. 1 bis 10 VO 492/2011 und Art. 1 RL 2014/54/EU gewährten Rechte oder wegen der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden.

(Anm: LGBl. Nr. 84/2016)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.2019
Dienstnehmerinnen bzw§ 13 . Dienstnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinn des ArtLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 Gebrauch machen, dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde wegen einer Verletzung der durch die Freizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV, Art. 1 bis 10 VO 492/2011 und Art. 1 RL 2014/54/EU gewährten Rechte oder wegen der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden.

(Anm: LGBl. Nr. 84/2016)

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