§ 38 K-LWKG Finanzaufsicht

Kärntner Landwirtschaftskammergesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2011 bis 31.12.9999

Die Landesregierung ist berechtigt, die Gebarung der Landwirtschaftskammer bezüglich ihrer ziffernmäßigen Richtigkeit, ihrer Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften und hinsichtlich ihrer Wirtschaftlichkeit und ZweckmäßigkeitSparsamkeit zu überprüfen.

Stand vor dem 31.01.2011

In Kraft vom 05.12.1991 bis 31.01.2011

Die Landesregierung ist berechtigt, die Gebarung der Landwirtschaftskammer bezüglich ihrer ziffernmäßigen Richtigkeit, ihrer Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften und hinsichtlich ihrer Wirtschaftlichkeit und ZweckmäßigkeitSparsamkeit zu überprüfen.

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