§ 5 V-MSG (weggefallen)

Mindestsicherungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999
(1) Der ausreichende Lebensunterhalt umfasst den Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie und andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe; weiters umfasst er den Aufwand für den Wohnbedarf (Abs§ 5 V-MSG seit 31.03.2021 weggefallen. 2), soweit dieser einen mit Verordnung nach § 8 Abs. 8 zweiter Satz pauschalierten Höchstsatz für den Wohnbedarf übersteigt.

(2) Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben.

(3) Bei Hilfsbedürftigen, die in einer stationären Einrichtung untergebracht sind, weil sie nur dort ihre Bedürfnisse nach Abs. 1 und 2 stillen können, umfassen der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf jedenfalls auch den Aufwand für die dort anfallenden Unterkunfts- und Verpflegskosten.

(4) Der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst für Empfänger von Mindestsicherungsleistungen gemäß Abs. 1 bis 3 den Beitrag für die gesetzliche Krankenversicherung; im Übrigen sind die Kosten für Maßnahmen zur Feststellung und Heilung von Krankheiten sowie für die im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft und der Entbindung stehenden notwendigen medizinischen Maßnahmen zu tragen.

(5) Bestattungskosten umfassen die Kosten einer einfachen Bestattung. Anstelle und bis zur Höhe der Kosten einer einfachen Bestattung sind die Kosten für eine allfällige Rückführung zu übernehmen. Der Verstorbene gilt als Empfänger der Mindestsicherung.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 37/2017

Stand vor dem 31.03.2021

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.03.2021
(1) Der ausreichende Lebensunterhalt umfasst den Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie und andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe; weiters umfasst er den Aufwand für den Wohnbedarf (Abs§ 5 V-MSG seit 31.03.2021 weggefallen. 2), soweit dieser einen mit Verordnung nach § 8 Abs. 8 zweiter Satz pauschalierten Höchstsatz für den Wohnbedarf übersteigt.

(2) Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben.

(3) Bei Hilfsbedürftigen, die in einer stationären Einrichtung untergebracht sind, weil sie nur dort ihre Bedürfnisse nach Abs. 1 und 2 stillen können, umfassen der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf jedenfalls auch den Aufwand für die dort anfallenden Unterkunfts- und Verpflegskosten.

(4) Der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst für Empfänger von Mindestsicherungsleistungen gemäß Abs. 1 bis 3 den Beitrag für die gesetzliche Krankenversicherung; im Übrigen sind die Kosten für Maßnahmen zur Feststellung und Heilung von Krankheiten sowie für die im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft und der Entbindung stehenden notwendigen medizinischen Maßnahmen zu tragen.

(5) Bestattungskosten umfassen die Kosten einer einfachen Bestattung. Anstelle und bis zur Höhe der Kosten einer einfachen Bestattung sind die Kosten für eine allfällige Rückführung zu übernehmen. Der Verstorbene gilt als Empfänger der Mindestsicherung.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 37/2017

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten