§ 8 V-MSG (weggefallen)

Mindestsicherungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999
(1) Mindestsicherung wird grundsätzlich in Form von Geldleistungen gewährt§ 8 V-MSG seit 31.03.2021 weggefallen. Eine Geldleistung an einen Hilfsbedürftigen kann auch durch Zahlung an diejenige Person erbracht werden, der gegenüber der Hilfsbedürftige zwecks Bedarfsdeckung eine Leistung in Anspruch nimmt oder nehmen kann, wenn dadurch der Erfolg der Mindestsicherung besser gewährleistet erscheint; weiters kann eine Geldleistung an einen Hilfsbedürftigen, der nach § 5 Abs. 3 in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, durch Zahlung an den Rechtsträger der stationären Einrichtung erbracht werden. Geldleistungen können im Falle des § 6 und des Abs. 4 auch als Darlehen gewährt werden. Anstelle von Geldleistungen können Sachleistungen gewährt werden, wenn dadurch der Erfolg der Mindestsicherung besser gewährleistet erscheint. Das Ausmaß der Mindestsicherungsleistung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung eines zumutbaren Einsatzes der eigenen Kräfte, insbesondere der eigenen Arbeitskraft, und Mittel zu bestimmen.

(2) Beim Einsatz der eigenen Kräfte ist auf die persönliche und familiäre Situation des Hilfsbedürftigen, insbesondere auf den Gesundheitszustand, das Lebensalter, die Arbeitsfähigkeit, die Zumutbarkeit einer Beschäftigung, die geordnete Erziehung der Kinder, die Führung eines Haushaltes und die Pflege von Angehörigen Bedacht zu nehmen.

(3) Die eigenen Mittel, wozu das gesamte Vermögen und Einkommen gehört, dürfen bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit nicht berücksichtigt werden, als dies mit der Aufgabe der Mindestsicherung unvereinbar wäre oder für den Hilfsbedürftigen oder dessen Angehörige eine besondere Härte bedeuten würde. Kleinere Einkommen und Vermögen, insbesondere solche, die der Berufsausübung dienen, sind nicht zu berücksichtigen. Bei der Gewährung von Sonderleistungen (Hilfe in besonderen Lebenslagen) ist überdies darauf Bedacht zu nehmen, dass eine angemessene Lebensführung und die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung nicht wesentlich erschwert werden. Bei Personen, die in stationären Pflegeeinrichtungen untergebracht sind, ist das Vermögen überhaupt nicht zu berücksichtigen.

(4) Nach Abs. 3 zu berücksichtigendes Vermögen ist einer unmittelbaren Verwertung dann nicht zuzuführen, wenn dies für den Hilfsbedürftigen oder dessen Angehörige eine besondere Härte bedeuten würde oder die Verwertung des Vermögens unwirtschaftlich wäre oder nicht möglich ist.

(5) Das Einkommen eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten ist bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es dessen eigenen Bedarf nach Kernleistungen sowie allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten übersteigt. Das Einkommen eines unterhaltsverpflichteten Kindes ist nicht zu berücksichtigen.

(6) Wenn ein Hilfsbedürftiger trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft oder zur zumutbaren Teilnahme an von der Bezirkshauptmannschaft angebotenen integrationsfördernden Maßnahmen zeigt, ist die Mindestsicherung stufenweise um bis zu 50 % einzuschränken; eine weitergehende Kürzung oder der Entfall sind nur ausnahmsweise und in besonders gravierenden Fällen zulässig. Durch die Kürzung oder den Entfall darf aber weder die Deckung seines Wohnbedarfes noch die Deckung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes unterhaltsberechtigter Angehöriger beeinträchtigt werden.

(6a) Bei einer Sperre nach § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 kann die Mindestsicherung auch ohne vorhergehende Ermahnung nach Abs. 6 eingeschränkt werden.

(6b) Von einer mangelnden Bereitschaft im Sinne des Abs. 6 ist auch dann auszugehen, wenn der Hilfsbedürftige eine ihm von der Bezirkshauptmannschaft vorgelegte Integrationsvereinbarung nicht unterzeichnet.

(7) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Arten, die Form und das Ausmaß der Mindestsicherung zu erlassen; weiters darüber, inwieweit das Vermögen und das Einkommen nicht zu berücksichtigen sind. Schließlich sind nähere Vorschriften über die Arten der in Betracht kommenden integrationsfördernden Maßnahmen sowie über die Inhalte der Integrationsvereinbarung zu treffen.

(8) In der Verordnung nach Abs. 7 sind für die Bemessung des Aufwandes im Rahmen des ausreichenden Lebensunterhaltes pauschale Sätze festzusetzen. Weiters können für die Bemessung des Aufwandes im Rahmen des Wohnbedarfs pauschale Höchstsätze festgesetzt werden; der darüber hinausgehende Aufwand für den Wohnbedarf ist aus den Mitteln für den Lebensunterhalt zu bestreiten; bei der Festsetzung der pauschalen Höchstsätze für den Wohnbedarf ist insbesondere die Haushaltsgröße zu berücksichtigen; für den Fall der ungerechtfertigten Verweigerung der Inanspruchnahme einer zur Verfügung stehenden Unterkunft kann ein eigener, niedrigerer pauschaler Höchstsatz für den Wohnbedarf festgesetzt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2017, 17/2018

Stand vor dem 31.03.2021

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.03.2021
(1) Mindestsicherung wird grundsätzlich in Form von Geldleistungen gewährt§ 8 V-MSG seit 31.03.2021 weggefallen. Eine Geldleistung an einen Hilfsbedürftigen kann auch durch Zahlung an diejenige Person erbracht werden, der gegenüber der Hilfsbedürftige zwecks Bedarfsdeckung eine Leistung in Anspruch nimmt oder nehmen kann, wenn dadurch der Erfolg der Mindestsicherung besser gewährleistet erscheint; weiters kann eine Geldleistung an einen Hilfsbedürftigen, der nach § 5 Abs. 3 in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, durch Zahlung an den Rechtsträger der stationären Einrichtung erbracht werden. Geldleistungen können im Falle des § 6 und des Abs. 4 auch als Darlehen gewährt werden. Anstelle von Geldleistungen können Sachleistungen gewährt werden, wenn dadurch der Erfolg der Mindestsicherung besser gewährleistet erscheint. Das Ausmaß der Mindestsicherungsleistung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung eines zumutbaren Einsatzes der eigenen Kräfte, insbesondere der eigenen Arbeitskraft, und Mittel zu bestimmen.

(2) Beim Einsatz der eigenen Kräfte ist auf die persönliche und familiäre Situation des Hilfsbedürftigen, insbesondere auf den Gesundheitszustand, das Lebensalter, die Arbeitsfähigkeit, die Zumutbarkeit einer Beschäftigung, die geordnete Erziehung der Kinder, die Führung eines Haushaltes und die Pflege von Angehörigen Bedacht zu nehmen.

(3) Die eigenen Mittel, wozu das gesamte Vermögen und Einkommen gehört, dürfen bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit nicht berücksichtigt werden, als dies mit der Aufgabe der Mindestsicherung unvereinbar wäre oder für den Hilfsbedürftigen oder dessen Angehörige eine besondere Härte bedeuten würde. Kleinere Einkommen und Vermögen, insbesondere solche, die der Berufsausübung dienen, sind nicht zu berücksichtigen. Bei der Gewährung von Sonderleistungen (Hilfe in besonderen Lebenslagen) ist überdies darauf Bedacht zu nehmen, dass eine angemessene Lebensführung und die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung nicht wesentlich erschwert werden. Bei Personen, die in stationären Pflegeeinrichtungen untergebracht sind, ist das Vermögen überhaupt nicht zu berücksichtigen.

(4) Nach Abs. 3 zu berücksichtigendes Vermögen ist einer unmittelbaren Verwertung dann nicht zuzuführen, wenn dies für den Hilfsbedürftigen oder dessen Angehörige eine besondere Härte bedeuten würde oder die Verwertung des Vermögens unwirtschaftlich wäre oder nicht möglich ist.

(5) Das Einkommen eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten ist bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es dessen eigenen Bedarf nach Kernleistungen sowie allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten übersteigt. Das Einkommen eines unterhaltsverpflichteten Kindes ist nicht zu berücksichtigen.

(6) Wenn ein Hilfsbedürftiger trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft oder zur zumutbaren Teilnahme an von der Bezirkshauptmannschaft angebotenen integrationsfördernden Maßnahmen zeigt, ist die Mindestsicherung stufenweise um bis zu 50 % einzuschränken; eine weitergehende Kürzung oder der Entfall sind nur ausnahmsweise und in besonders gravierenden Fällen zulässig. Durch die Kürzung oder den Entfall darf aber weder die Deckung seines Wohnbedarfes noch die Deckung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes unterhaltsberechtigter Angehöriger beeinträchtigt werden.

(6a) Bei einer Sperre nach § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 kann die Mindestsicherung auch ohne vorhergehende Ermahnung nach Abs. 6 eingeschränkt werden.

(6b) Von einer mangelnden Bereitschaft im Sinne des Abs. 6 ist auch dann auszugehen, wenn der Hilfsbedürftige eine ihm von der Bezirkshauptmannschaft vorgelegte Integrationsvereinbarung nicht unterzeichnet.

(7) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Arten, die Form und das Ausmaß der Mindestsicherung zu erlassen; weiters darüber, inwieweit das Vermögen und das Einkommen nicht zu berücksichtigen sind. Schließlich sind nähere Vorschriften über die Arten der in Betracht kommenden integrationsfördernden Maßnahmen sowie über die Inhalte der Integrationsvereinbarung zu treffen.

(8) In der Verordnung nach Abs. 7 sind für die Bemessung des Aufwandes im Rahmen des ausreichenden Lebensunterhaltes pauschale Sätze festzusetzen. Weiters können für die Bemessung des Aufwandes im Rahmen des Wohnbedarfs pauschale Höchstsätze festgesetzt werden; der darüber hinausgehende Aufwand für den Wohnbedarf ist aus den Mitteln für den Lebensunterhalt zu bestreiten; bei der Festsetzung der pauschalen Höchstsätze für den Wohnbedarf ist insbesondere die Haushaltsgröße zu berücksichtigen; für den Fall der ungerechtfertigten Verweigerung der Inanspruchnahme einer zur Verfügung stehenden Unterkunft kann ein eigener, niedrigerer pauschaler Höchstsatz für den Wohnbedarf festgesetzt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2017, 17/2018

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten