§ 11 V-MSG (weggefallen)

Mindestsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999
(1) Ersatzansprüche nach den §§ 9 § 11 V-MSGund 10 können nicht mehr gestellt werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Mindestsicherung gewährt worden ist, in den Fällen des § 9 mehr als zehn Jahre und im Falle des § 10 mehr als drei Jahre verstrichen sind, wobei für die Wahrung der Frist sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) gelten31.03.2021 weggefallen. Ausgenommen hievon sind grundbücherlich sichergestellte Ersatzansprüche.

(2) Über den Kostenersatz nach § 10 können mit den Ersatzpflichtigen Vergleiche abgeschlossen werden. Solchen Vergleichen kommt, wenn sie von der Bezirkshauptmannschaft beurkundet werden, die Wirkung gerichtlicher Vergleiche (§ 1 Z. 15 der Exekutionsordnung) zu.

(3) Über den Kostenersatz nach § 9 und, wenn kein Vergleich zustande kommt, über den Kostenersatz nach § 10 ist im Verwaltungsweg zu entscheiden.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2017

Stand vor dem 31.03.2021

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.03.2021
(1) Ersatzansprüche nach den §§ 9 § 11 V-MSGund 10 können nicht mehr gestellt werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Mindestsicherung gewährt worden ist, in den Fällen des § 9 mehr als zehn Jahre und im Falle des § 10 mehr als drei Jahre verstrichen sind, wobei für die Wahrung der Frist sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) gelten31.03.2021 weggefallen. Ausgenommen hievon sind grundbücherlich sichergestellte Ersatzansprüche.

(2) Über den Kostenersatz nach § 10 können mit den Ersatzpflichtigen Vergleiche abgeschlossen werden. Solchen Vergleichen kommt, wenn sie von der Bezirkshauptmannschaft beurkundet werden, die Wirkung gerichtlicher Vergleiche (§ 1 Z. 15 der Exekutionsordnung) zu.

(3) Über den Kostenersatz nach § 9 und, wenn kein Vergleich zustande kommt, über den Kostenersatz nach § 10 ist im Verwaltungsweg zu entscheiden.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2017

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