§ 14 V-MSG (weggefallen)

Mindestsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999
(1) Ist ein Verfahren zur Gewährung von Mindestsicherung im Zeitpunkt des Todes des Hilfsbedürftigen noch nicht abgeschlossen, so ist derjenige Rechtsträger einer stationären Einrichtung, in der der Hilfsbedürftige untergebracht war, auf Antrag zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt§ 14 V-MSG seit 31.03.2021 weggefallen. Der Antrag ist binnen drei Monaten nach dem Tod des Hilfsbedürftigen bzw. nach dem Ende des Verlassenschaftsverfahrens zu stellen.

(2) Voraussetzung für die Antragstellung ist, dass ein allfällig durchzuführendes Verlassenschaftsverfahren bereits abgeschlossen und eine Befriedigung der Ansprüche in diesem Rahmen zumindest teilweise erfolglos geblieben ist.

(3) Im fortgesetzten Verfahren sind höchstens jene Kosten zu ersetzen, die dem Rechtsträger, der Hilfe geleistet hat, entstanden sind. Der Ersatz der Kosten ist weiters insofern beschränkt, als Mindestsicherung nur in dem Umfang geleistet werden darf, in dem sie der verstorbenen Person gebührt hätte oder den die Bezirkshauptmannschaft in Fällen des § 3 Abs. 5 geleistet hätte.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2017

Stand vor dem 31.03.2021

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.03.2021
(1) Ist ein Verfahren zur Gewährung von Mindestsicherung im Zeitpunkt des Todes des Hilfsbedürftigen noch nicht abgeschlossen, so ist derjenige Rechtsträger einer stationären Einrichtung, in der der Hilfsbedürftige untergebracht war, auf Antrag zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt§ 14 V-MSG seit 31.03.2021 weggefallen. Der Antrag ist binnen drei Monaten nach dem Tod des Hilfsbedürftigen bzw. nach dem Ende des Verlassenschaftsverfahrens zu stellen.

(2) Voraussetzung für die Antragstellung ist, dass ein allfällig durchzuführendes Verlassenschaftsverfahren bereits abgeschlossen und eine Befriedigung der Ansprüche in diesem Rahmen zumindest teilweise erfolglos geblieben ist.

(3) Im fortgesetzten Verfahren sind höchstens jene Kosten zu ersetzen, die dem Rechtsträger, der Hilfe geleistet hat, entstanden sind. Der Ersatz der Kosten ist weiters insofern beschränkt, als Mindestsicherung nur in dem Umfang geleistet werden darf, in dem sie der verstorbenen Person gebührt hätte oder den die Bezirkshauptmannschaft in Fällen des § 3 Abs. 5 geleistet hätte.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2017

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