§ 19 V-MSG (weggefallen)

Mindestsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999
(1) Den Gemeinden obliegt die örtliche Planung von Maßnahmen zur Vermeidung und Beseitigung von Hilfsbedürftigkeit, insbesondere auch die örtliche Planung von integrationsfördernden Maßnahmen§ 19 V-MSG seit 31.03.2021 weggefallen. Dabei haben sie auf Planungen des Landes und benachbarter Gemeinden Bedacht zu nehmen. Die Planung der Gemeinden muss den Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere den §§ 1, 2 und 8, entsprechen.

(2) Die Gemeinden haben auf eine zweckmäßige Zusammenarbeit jener Einrichtungen und Personen in der Gemeinde hinzuwirken, die soziale Dienstleistungen für Hilfsbedürftige erbringen.

(3) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde, ausgenommen jene der §§ 16 Abs. 6 und 35 Abs. 1, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. Die im § 35 Abs. 2 bis 5 und 8 geregelten Aufgaben sind vom Bürgermeister zu besorgen.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2017

Stand vor dem 31.03.2021

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.03.2021
(1) Den Gemeinden obliegt die örtliche Planung von Maßnahmen zur Vermeidung und Beseitigung von Hilfsbedürftigkeit, insbesondere auch die örtliche Planung von integrationsfördernden Maßnahmen§ 19 V-MSG seit 31.03.2021 weggefallen. Dabei haben sie auf Planungen des Landes und benachbarter Gemeinden Bedacht zu nehmen. Die Planung der Gemeinden muss den Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere den §§ 1, 2 und 8, entsprechen.

(2) Die Gemeinden haben auf eine zweckmäßige Zusammenarbeit jener Einrichtungen und Personen in der Gemeinde hinzuwirken, die soziale Dienstleistungen für Hilfsbedürftige erbringen.

(3) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde, ausgenommen jene der §§ 16 Abs. 6 und 35 Abs. 1, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. Die im § 35 Abs. 2 bis 5 und 8 geregelten Aufgaben sind vom Bürgermeister zu besorgen.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2017

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