§ 22 V-MSG (weggefallen)

Mindestsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999
(1) Aufgaben des Sozialfonds sind

a)

die Tragung der Kosten der Mindestsicherung,

b)

die Erlassung von Richtlinien zur Einhaltung des Voranschlags des Fonds bei der Gewährung von Mindestsicherung,

c)

die Entscheidung von Fragen der tariflichen Gestaltung sozialer Dienstleistungen für Hilfsbedürftige,

d)

die Beratung sonstiger Fragen, die für die Gestaltung der Mindestsicherung von allgemeiner Bedeutung sind,

e)

die Stellungnahme zu Verordnungsentwürfen der Landesregierung, insoweit dem Fonds ein Anhörungsrecht zukommt,

f)

die Erlassung von Richtlinien für die Gewährung von Förderungen und sonstigen Zuschüssen nach lit. g und

g)

die Gewährung von Förderungen und sonstigen Zuschüssen an Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege und Gemeinden.

(2) Der Sozialfonds hat weiters die Kosten der Förderung der 24-Stunden-Betreuung zu tragen§ 22 V-MSG seit 31.03.2021 weggefallen.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2012

Stand vor dem 31.03.2021

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.03.2021
(1) Aufgaben des Sozialfonds sind

a)

die Tragung der Kosten der Mindestsicherung,

b)

die Erlassung von Richtlinien zur Einhaltung des Voranschlags des Fonds bei der Gewährung von Mindestsicherung,

c)

die Entscheidung von Fragen der tariflichen Gestaltung sozialer Dienstleistungen für Hilfsbedürftige,

d)

die Beratung sonstiger Fragen, die für die Gestaltung der Mindestsicherung von allgemeiner Bedeutung sind,

e)

die Stellungnahme zu Verordnungsentwürfen der Landesregierung, insoweit dem Fonds ein Anhörungsrecht zukommt,

f)

die Erlassung von Richtlinien für die Gewährung von Förderungen und sonstigen Zuschüssen nach lit. g und

g)

die Gewährung von Förderungen und sonstigen Zuschüssen an Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege und Gemeinden.

(2) Der Sozialfonds hat weiters die Kosten der Förderung der 24-Stunden-Betreuung zu tragen§ 22 V-MSG seit 31.03.2021 weggefallen.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2012

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