§ 25 V-MSG (weggefallen)

Mindestsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999
(1) Zu den vom Sozialfonds nach § 23 Abs. 2 § 25 V-MSGund 5 zu tragenden oder zu ersetzenden Kosten, die nicht durch andere Einnahmen gedeckt sind, haben jährlich das Land einen Beitrag in Höhe von 60 % und die Gemeinden einen Beitrag in Höhe von 40 % zu leisten.

(1a) 50 % des Beitrages der Gemeinden nach Abs. 1 sind auf die einzelnen Gemeinden nach dem prozentualen Anteil aufzuteilen, den die einzelne Gemeinde an der Summe der von allen Gemeinden geleisteten Beiträgen innerhalb des Zeitraums von zehn Jahren, der mit dem dem Beitragsjahr zweitvorangegangenen Jahr endet, durchschnittlich pro Jahr als Beitrag geleistet hat, soweit die Aufteilung nicht in Form von Einzelfallbeiträgen (Abs. 3) zu erfolgen hat.

(2) 50 % des Beitrages der Gemeinden nach Abs. 1 sind auf die einzelnen Gemeinden nach deren Finanzkraft aufzuteilen, soweit die Aufteilung nicht in Form von Einzelfallbeiträgen (Abs. 3) zu erfolgen hat. Die Finanzkraft ist unter Heranziehung der Beträge des dem Beitragsjahr zweitvorangegangenen Jahres zu berechnen. Folgende Beträge nach lit. a bis e sind zusammenzuzählen:

a)

Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben nach Abzug der Bedarfszuweisungen, jedoch vor Abzug der Landesumlage;

b)

100 % der Ertragsanteile an der Spielbankabgabe;

c)

Grundsteuer von Steuergegenständen gemäß § 1 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes 1955 unter Zugrundelegung eines Hebelsatzes von 500 %;

d)

100 % des Aufkommens an Kommunalsteuer;

e)

Beträge, welche die Gemeinde von anderen Gemeinden aufgrund von Betriebsansiedelungen oder -erweiterungen zum Ausgleich für dadurch erlangte Vorteile oder dadurch geschaffene Belastungen erhält; die Zahlungen bedürfen einer schriftlichen Grundlage, aus der die Höhe und der Zweck hervorgehen.

Von den Beträgen nach lit. a bis e sind Beträge im Sinne der lit. e, welche die Gemeinde zugunsten anderer Gemeinden entrichtet, abzuziehen.

(2a) Für das Beitragsjahr 2018 sind die Bestimmungen des Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass

a)

die Ertragsanteile, die die Stadt Dornbirn als Ausgleich für den Entfall der Selbstträgerschaft für das Krankenhaus der Stadt Dornbirn erhält, nicht zu den Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gehören;

b)

der von der Gemeinde zum Pflegegeld geleistete Beitrag von den Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben abzuziehen ist.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass die einzelnen Gemeinden als Teil des Beitrages nach Abs. 1 einzelfallbezogene Beiträge nach Maßgabe der ihnen zuzurechnenden Hilfsbedürftigen (Abs. 4) zu leisten haben (Einzelfallbeiträge). Einzelfallbeiträge dürfen nur hinsichtlich der vom Sozialfonds zu tragenden Kosten für Unterkunft im Rahmen der Gewährung des ausreichenden Lebensunterhaltes und für die Unterbringung in Anstalten, Heimen und anderen Einrichtungen im Rahmen einer Hilfe für betagte und pflegebedürftige Menschen vorgesehen werden. Die Höhe des Einzelfallbeitrages ist in einem Prozentsatz dieser Kosten, der 10 % nicht übersteigen darf, festzulegen. Einzelfallbeiträge sind nicht zu leisten, wenn der Einsatz der Mindestsicherung vor dem Inkrafttreten der Verordnung erfolgt ist. Einzelfallbeiträge sind von den in einem Beitragsjahr anfallenden Kosten zu ermitteln.

(4) Einer Gemeinde sind jene Hilfsbedürftigen zuzurechnen, die dort den Hauptwohnsitz haben. Abweichend davon sind Hilfsbedürftige, die nur aufgrund ihres Aufenthaltes in einer der im Abs. 3 genannten Einrichtungen ihren Hauptwohnsitz in einer Gemeinde haben, jener Gemeinde des Landes zuzurechnen, in der sie unmittelbar vor ihrem Aufenthalt in dieser Einrichtung ihren Hauptwohnsitz hatten. Wenn sich Hilfsbedürftige unmittelbar vor ihrem Aufenthalt in dieser Einrichtung in weiteren derartigen Einrichtungen aufgehalten haben, so sind sie jener Gemeinde des Landes zuzurechnen, in der sie unmittelbar vor ihrem Aufenthalt in diesen Einrichtungen ihren Hauptwohnsitz hatten. Diese abweichende Regelung gilt nicht für Hilfsbedürftige, die bereits seit dem Stichtag einer Registerzählung in einer der im Abs31.03.2021 weggefallen. 3 genannten Einrichtungen untergebracht sind, hinsichtlich der Zeit ab dem 1. Jänner des diesem Stichtag folgenden Kalenderjahres sowie für Hilfsbedürftige, die sich in diesen Einrichtungen vor Eintritt der Hilfsbedürftigkeit bereits seit mehr als zwei Jahren aufgehalten haben. Hilfsbedürftige, die nur aufgrund ihres Aufenthaltes in einer der im Abs. 3 genannten Einrichtungen ihren Hauptwohnsitz in einer Gemeinde haben und unmittelbar vor ihrem Aufenthalt in dieser Einrichtung ihren Hauptwohnsitz außerhalb des Landes hatten, sind dieser Gemeinde ab dem 1. Jänner des auf den Stichtag einer Registerzählung folgenden Kalenderjahres zuzurechnen.

(5) Der Beitrag des Landes (Abs. 1) und die Beitragsanteile der Gemeinden (Abs. 1a bis 3) werden mit Ablauf von zwei Monaten nach dem Einlangen der Mitteilung über die Aufteilung der Beiträge auf das Land und die einzelnen Gemeinden fällig. Das Land hat dem Sozialfonds jeweils bis zum 1. jeden Monats des Beitragsjahres Vorschüsse in der Höhe je eines Zwölftels des zu erwartenden Beitrages gegen nachträgliche Verrechnung zu überweisen. Die Gemeinden haben dem Fonds jeweils bis 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember des Beitragsjahres Vorschüsse in der Höhe je eines Sechstels des zu erwartenden Beitragsanteiles gegen nachträgliche Verrechnung zu überweisen. Bei der Berechnung der Vorschüsse ist vom Voranschlag des Fonds auszugehen.

(6) Soweit dem Sozialfonds die finanzielle Bedeckung fehlt, hat das Land vorübergehend gegen nachträgliche Verrechnung mit seinen Vorschüssen und Beiträgen die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2012, 118/2015, 17/2018, 39/2018

Stand vor dem 31.03.2021

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.03.2021
(1) Zu den vom Sozialfonds nach § 23 Abs. 2 § 25 V-MSGund 5 zu tragenden oder zu ersetzenden Kosten, die nicht durch andere Einnahmen gedeckt sind, haben jährlich das Land einen Beitrag in Höhe von 60 % und die Gemeinden einen Beitrag in Höhe von 40 % zu leisten.

(1a) 50 % des Beitrages der Gemeinden nach Abs. 1 sind auf die einzelnen Gemeinden nach dem prozentualen Anteil aufzuteilen, den die einzelne Gemeinde an der Summe der von allen Gemeinden geleisteten Beiträgen innerhalb des Zeitraums von zehn Jahren, der mit dem dem Beitragsjahr zweitvorangegangenen Jahr endet, durchschnittlich pro Jahr als Beitrag geleistet hat, soweit die Aufteilung nicht in Form von Einzelfallbeiträgen (Abs. 3) zu erfolgen hat.

(2) 50 % des Beitrages der Gemeinden nach Abs. 1 sind auf die einzelnen Gemeinden nach deren Finanzkraft aufzuteilen, soweit die Aufteilung nicht in Form von Einzelfallbeiträgen (Abs. 3) zu erfolgen hat. Die Finanzkraft ist unter Heranziehung der Beträge des dem Beitragsjahr zweitvorangegangenen Jahres zu berechnen. Folgende Beträge nach lit. a bis e sind zusammenzuzählen:

a)

Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben nach Abzug der Bedarfszuweisungen, jedoch vor Abzug der Landesumlage;

b)

100 % der Ertragsanteile an der Spielbankabgabe;

c)

Grundsteuer von Steuergegenständen gemäß § 1 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes 1955 unter Zugrundelegung eines Hebelsatzes von 500 %;

d)

100 % des Aufkommens an Kommunalsteuer;

e)

Beträge, welche die Gemeinde von anderen Gemeinden aufgrund von Betriebsansiedelungen oder -erweiterungen zum Ausgleich für dadurch erlangte Vorteile oder dadurch geschaffene Belastungen erhält; die Zahlungen bedürfen einer schriftlichen Grundlage, aus der die Höhe und der Zweck hervorgehen.

Von den Beträgen nach lit. a bis e sind Beträge im Sinne der lit. e, welche die Gemeinde zugunsten anderer Gemeinden entrichtet, abzuziehen.

(2a) Für das Beitragsjahr 2018 sind die Bestimmungen des Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass

a)

die Ertragsanteile, die die Stadt Dornbirn als Ausgleich für den Entfall der Selbstträgerschaft für das Krankenhaus der Stadt Dornbirn erhält, nicht zu den Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gehören;

b)

der von der Gemeinde zum Pflegegeld geleistete Beitrag von den Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben abzuziehen ist.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass die einzelnen Gemeinden als Teil des Beitrages nach Abs. 1 einzelfallbezogene Beiträge nach Maßgabe der ihnen zuzurechnenden Hilfsbedürftigen (Abs. 4) zu leisten haben (Einzelfallbeiträge). Einzelfallbeiträge dürfen nur hinsichtlich der vom Sozialfonds zu tragenden Kosten für Unterkunft im Rahmen der Gewährung des ausreichenden Lebensunterhaltes und für die Unterbringung in Anstalten, Heimen und anderen Einrichtungen im Rahmen einer Hilfe für betagte und pflegebedürftige Menschen vorgesehen werden. Die Höhe des Einzelfallbeitrages ist in einem Prozentsatz dieser Kosten, der 10 % nicht übersteigen darf, festzulegen. Einzelfallbeiträge sind nicht zu leisten, wenn der Einsatz der Mindestsicherung vor dem Inkrafttreten der Verordnung erfolgt ist. Einzelfallbeiträge sind von den in einem Beitragsjahr anfallenden Kosten zu ermitteln.

(4) Einer Gemeinde sind jene Hilfsbedürftigen zuzurechnen, die dort den Hauptwohnsitz haben. Abweichend davon sind Hilfsbedürftige, die nur aufgrund ihres Aufenthaltes in einer der im Abs. 3 genannten Einrichtungen ihren Hauptwohnsitz in einer Gemeinde haben, jener Gemeinde des Landes zuzurechnen, in der sie unmittelbar vor ihrem Aufenthalt in dieser Einrichtung ihren Hauptwohnsitz hatten. Wenn sich Hilfsbedürftige unmittelbar vor ihrem Aufenthalt in dieser Einrichtung in weiteren derartigen Einrichtungen aufgehalten haben, so sind sie jener Gemeinde des Landes zuzurechnen, in der sie unmittelbar vor ihrem Aufenthalt in diesen Einrichtungen ihren Hauptwohnsitz hatten. Diese abweichende Regelung gilt nicht für Hilfsbedürftige, die bereits seit dem Stichtag einer Registerzählung in einer der im Abs31.03.2021 weggefallen. 3 genannten Einrichtungen untergebracht sind, hinsichtlich der Zeit ab dem 1. Jänner des diesem Stichtag folgenden Kalenderjahres sowie für Hilfsbedürftige, die sich in diesen Einrichtungen vor Eintritt der Hilfsbedürftigkeit bereits seit mehr als zwei Jahren aufgehalten haben. Hilfsbedürftige, die nur aufgrund ihres Aufenthaltes in einer der im Abs. 3 genannten Einrichtungen ihren Hauptwohnsitz in einer Gemeinde haben und unmittelbar vor ihrem Aufenthalt in dieser Einrichtung ihren Hauptwohnsitz außerhalb des Landes hatten, sind dieser Gemeinde ab dem 1. Jänner des auf den Stichtag einer Registerzählung folgenden Kalenderjahres zuzurechnen.

(5) Der Beitrag des Landes (Abs. 1) und die Beitragsanteile der Gemeinden (Abs. 1a bis 3) werden mit Ablauf von zwei Monaten nach dem Einlangen der Mitteilung über die Aufteilung der Beiträge auf das Land und die einzelnen Gemeinden fällig. Das Land hat dem Sozialfonds jeweils bis zum 1. jeden Monats des Beitragsjahres Vorschüsse in der Höhe je eines Zwölftels des zu erwartenden Beitrages gegen nachträgliche Verrechnung zu überweisen. Die Gemeinden haben dem Fonds jeweils bis 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember des Beitragsjahres Vorschüsse in der Höhe je eines Sechstels des zu erwartenden Beitragsanteiles gegen nachträgliche Verrechnung zu überweisen. Bei der Berechnung der Vorschüsse ist vom Voranschlag des Fonds auszugehen.

(6) Soweit dem Sozialfonds die finanzielle Bedeckung fehlt, hat das Land vorübergehend gegen nachträgliche Verrechnung mit seinen Vorschüssen und Beiträgen die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2012, 118/2015, 17/2018, 39/2018

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