§ 28 V-MSG (weggefallen)

Mindestsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999
(1) Dem Kuratorium gehören mit beschließender Stimme an:

a)

die für die Angelegenheiten der Mindestsicherung, der Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, der Kinder- und Jugendhilfe, der Integrationshilfe und der Pflegesicherung zuständigen Mitglieder der Landesregierung,

b)

bis zu drei weitere von der Landesregierung entsandte Mitglieder, wobei die Mitglieder unter Einrechnung jener nach lit. a nicht mehr als vier betragen dürfen und

c)

vier von der Landesregierung nach Einholung eines Vorschlages des Vorarlberger Gemeindeverbandes bestellte Mitglieder.

(2) Dem Kuratorium gehören weiters vier Mitglieder aus dem Kreise der in Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege tätigen, fachlich besonders befähigten Personen mit beratender Stimme an§ 28 V-MSG seit 31.03.2021 weggefallen. Sie sind von der Landesregierung auf fünf Jahre zu bestellen.

(3) Die Mitglieder nach Abs. 1 lit. b sind für die Dauer der Landtagsperiode, die Mitglieder nach Abs. 1 lit. c für die Dauer der durch die allgemeinen Gemeindevertretungswahlen bestimmten Periode zu entsenden bzw. zu bestellen. Sie führen ihre Geschäfte bis zur Entsendung bzw. Bestellung der neuen Mitglieder weiter.

(4) Für jedes Mitglied nach Abs. 1 lit. b und c und Abs. 2 ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied im Fall der Verhinderung oder Befangenheit vertritt. Die Vertretung der Mitglieder nach Abs. 1 lit. a richtet sich nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung.

(5) Vor Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) nach Abs. 1 lit. b und c und Abs. 2 durch Verzicht, Tod oder Abberufung durch die Landesregierung. Ein Mitglied (Ersatzmitglied) nach Abs. 2 ist von der Landesregierung abzuberufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr vorliegen.

(6) Dem Kuratorium obliegt die Verwaltung des Sozialfonds, soweit nicht für einzelne Aufgaben etwas anderes bestimmt ist. In den Wirkungsbereich des Kuratoriums fallen insbesondere

a)

die Festlegung der Fondsstrategie,

b)

die Erstattung eines Vorschlages für die Festsetzung des Fondsbeitrages des Landes im Landesvoranschlag,

c)

die Beschlussfassung über den Voranschlag einschließlich allfälliger Nachträge,

d)

die Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss und den Tätigkeitsbericht,

e)

die Aufteilung der Fondsbeiträge und -beitragsanteile auf das Land und die einzelnen Gemeinden,

f)

die Berechnung der an den Sozialfonds abzuführenden Vorschüsse,

g)

die Antragstellung auf Entscheidung der Schiedskommission (§ 17 Abs. 1),

h)

die Beschlussfassung über die Bewilligung von Förderungen (§ 32 Abs. 2) und sonstigen Zuschüssen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Vorsitzenden übertragen ist und

i)

die Bedeckung der Kosten, die aufgrund der staatsrechtlichen Vereinbarung über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung vom Land zu tragen sind.

(7) Alle Beratungsgegenstände sind einer Vorberatung zu unterziehen, in der den beratenden Mitgliedern Gelegenheit zur Äußerung ihrer Standpunkte zu geben ist. Eine Vorberatung kann nur durchgeführt werden, wenn die Einladung ordnungs-gemäß erfolgt und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(8) Nach der Vorberatung ist in Anwesenheit der stimmberechtigten Mitglieder, wenn erforderlich nach einer weiteren Beratung, die Beschlussfassung durchzuführen. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Mehrheit der Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2012, 44/2013, 118/2015, 39/2018

Stand vor dem 31.03.2021

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.03.2021
(1) Dem Kuratorium gehören mit beschließender Stimme an:

a)

die für die Angelegenheiten der Mindestsicherung, der Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, der Kinder- und Jugendhilfe, der Integrationshilfe und der Pflegesicherung zuständigen Mitglieder der Landesregierung,

b)

bis zu drei weitere von der Landesregierung entsandte Mitglieder, wobei die Mitglieder unter Einrechnung jener nach lit. a nicht mehr als vier betragen dürfen und

c)

vier von der Landesregierung nach Einholung eines Vorschlages des Vorarlberger Gemeindeverbandes bestellte Mitglieder.

(2) Dem Kuratorium gehören weiters vier Mitglieder aus dem Kreise der in Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege tätigen, fachlich besonders befähigten Personen mit beratender Stimme an§ 28 V-MSG seit 31.03.2021 weggefallen. Sie sind von der Landesregierung auf fünf Jahre zu bestellen.

(3) Die Mitglieder nach Abs. 1 lit. b sind für die Dauer der Landtagsperiode, die Mitglieder nach Abs. 1 lit. c für die Dauer der durch die allgemeinen Gemeindevertretungswahlen bestimmten Periode zu entsenden bzw. zu bestellen. Sie führen ihre Geschäfte bis zur Entsendung bzw. Bestellung der neuen Mitglieder weiter.

(4) Für jedes Mitglied nach Abs. 1 lit. b und c und Abs. 2 ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied im Fall der Verhinderung oder Befangenheit vertritt. Die Vertretung der Mitglieder nach Abs. 1 lit. a richtet sich nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung.

(5) Vor Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) nach Abs. 1 lit. b und c und Abs. 2 durch Verzicht, Tod oder Abberufung durch die Landesregierung. Ein Mitglied (Ersatzmitglied) nach Abs. 2 ist von der Landesregierung abzuberufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr vorliegen.

(6) Dem Kuratorium obliegt die Verwaltung des Sozialfonds, soweit nicht für einzelne Aufgaben etwas anderes bestimmt ist. In den Wirkungsbereich des Kuratoriums fallen insbesondere

a)

die Festlegung der Fondsstrategie,

b)

die Erstattung eines Vorschlages für die Festsetzung des Fondsbeitrages des Landes im Landesvoranschlag,

c)

die Beschlussfassung über den Voranschlag einschließlich allfälliger Nachträge,

d)

die Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss und den Tätigkeitsbericht,

e)

die Aufteilung der Fondsbeiträge und -beitragsanteile auf das Land und die einzelnen Gemeinden,

f)

die Berechnung der an den Sozialfonds abzuführenden Vorschüsse,

g)

die Antragstellung auf Entscheidung der Schiedskommission (§ 17 Abs. 1),

h)

die Beschlussfassung über die Bewilligung von Förderungen (§ 32 Abs. 2) und sonstigen Zuschüssen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Vorsitzenden übertragen ist und

i)

die Bedeckung der Kosten, die aufgrund der staatsrechtlichen Vereinbarung über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung vom Land zu tragen sind.

(7) Alle Beratungsgegenstände sind einer Vorberatung zu unterziehen, in der den beratenden Mitgliedern Gelegenheit zur Äußerung ihrer Standpunkte zu geben ist. Eine Vorberatung kann nur durchgeführt werden, wenn die Einladung ordnungs-gemäß erfolgt und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(8) Nach der Vorberatung ist in Anwesenheit der stimmberechtigten Mitglieder, wenn erforderlich nach einer weiteren Beratung, die Beschlussfassung durchzuführen. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Mehrheit der Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2012, 44/2013, 118/2015, 39/2018

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