§ 35 V-MSG (weggefallen)

Mindestsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Gemeinden sind unbeschadet der Bestimmung des § 19 Abs. 2 § 35 V-MSGdes Gemeindegesetzes verpflichtet, Anträge entgegenzunehmen und unverzüglich an die zuständige Bezirkshauptmannschaft weiterzuleiten, Erhebungen durchzuführen und bei der Gewährung der Mindestsicherungsleistungen mitzuwirken seit 31.03.2021 weggefallen.

(2) Die Gemeinden können den nach Abs. 1 weiterzuleitenden Anträgen eine Stellungnahme anschließen, in der auch ein begründeter Lösungsvorschlag enthalten sein kann.

(3) Wenn anzunehmen ist, dass im Falle der Gewährung von Mindestsicherung Einzelfallbeiträge (§ 25 Abs. 3) zu leisten sind, hat die Bezirkshauptmannschaft der voraussichtlich zur Leistung verpflichteten Gemeinde unverzüglich nach Einleitung des Verfahrens unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme im Sinne des Abs. 2 zu geben, wenn

a)

ein Antrag bei der Bezirkshauptmannschaft einlangt, ohne dass die Gemeinde Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, oder

b)

eine amtswegige Gewährung der Mindestsicherung beabsichtigt ist.

(4) Wenn die Gemeinde, die voraussichtlich zur Leistung von Einzelfallbeiträgen verpflichtet ist, eine Stellungnahme mit einem begründeten Lösungsvorschlag abgibt, kann sie zugleich verlangen, dass sie vor einer abweichenden Entscheidung noch einmal gehört wird.

(5) Weicht die Entscheidung in der Sache von der fristgerecht abgegebenen, mit einem begründeten Lösungsvorschlag verbundenen Stellungnahme der voraussichtlich zur Leistung von Einzelfallbeiträgen verpflichteten Gemeinde ab oder wurde diese entgegen Abs. 3 und 7 nicht gehört, so kann sie dagegen Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht erheben (Art. 132 B-VG).

(6) Wird aufgrund einer Beschwerde nach Abs. 5 der angefochtene Bescheid aufgehoben oder abgeändert, so sind bereits erbrachte Mindestsicherungsleistungen nicht zu ersetzen.

(7) Im Falle der Unaufschiebbarkeit kann die Bezirkshauptmannschaft abweichend von Abs. 3 ohne Anhörung der Gemeinde entscheiden. Diesfalls ist die Gewährung von Mindestsicherung auf die unbedingt notwendige Dauer zu begrenzen.

(8) Wenn dies für die Ermittlung der zu gewährenden Mindestsicherung zweckmäßig und im Interesse eines möglichst wirtschaftlichen und sparsamen Aufwandes gelegen ist, kann die Landesregierung durch Verordnung festlegen, in welchen weiteren Fällen die Gemeinden nach Maßgabe der Abs. 3 und 7 mitwirken.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

Stand vor dem 31.03.2021

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.03.2021
(1) Die Gemeinden sind unbeschadet der Bestimmung des § 19 Abs. 2 § 35 V-MSGdes Gemeindegesetzes verpflichtet, Anträge entgegenzunehmen und unverzüglich an die zuständige Bezirkshauptmannschaft weiterzuleiten, Erhebungen durchzuführen und bei der Gewährung der Mindestsicherungsleistungen mitzuwirken seit 31.03.2021 weggefallen.

(2) Die Gemeinden können den nach Abs. 1 weiterzuleitenden Anträgen eine Stellungnahme anschließen, in der auch ein begründeter Lösungsvorschlag enthalten sein kann.

(3) Wenn anzunehmen ist, dass im Falle der Gewährung von Mindestsicherung Einzelfallbeiträge (§ 25 Abs. 3) zu leisten sind, hat die Bezirkshauptmannschaft der voraussichtlich zur Leistung verpflichteten Gemeinde unverzüglich nach Einleitung des Verfahrens unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme im Sinne des Abs. 2 zu geben, wenn

a)

ein Antrag bei der Bezirkshauptmannschaft einlangt, ohne dass die Gemeinde Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, oder

b)

eine amtswegige Gewährung der Mindestsicherung beabsichtigt ist.

(4) Wenn die Gemeinde, die voraussichtlich zur Leistung von Einzelfallbeiträgen verpflichtet ist, eine Stellungnahme mit einem begründeten Lösungsvorschlag abgibt, kann sie zugleich verlangen, dass sie vor einer abweichenden Entscheidung noch einmal gehört wird.

(5) Weicht die Entscheidung in der Sache von der fristgerecht abgegebenen, mit einem begründeten Lösungsvorschlag verbundenen Stellungnahme der voraussichtlich zur Leistung von Einzelfallbeiträgen verpflichteten Gemeinde ab oder wurde diese entgegen Abs. 3 und 7 nicht gehört, so kann sie dagegen Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht erheben (Art. 132 B-VG).

(6) Wird aufgrund einer Beschwerde nach Abs. 5 der angefochtene Bescheid aufgehoben oder abgeändert, so sind bereits erbrachte Mindestsicherungsleistungen nicht zu ersetzen.

(7) Im Falle der Unaufschiebbarkeit kann die Bezirkshauptmannschaft abweichend von Abs. 3 ohne Anhörung der Gemeinde entscheiden. Diesfalls ist die Gewährung von Mindestsicherung auf die unbedingt notwendige Dauer zu begrenzen.

(8) Wenn dies für die Ermittlung der zu gewährenden Mindestsicherung zweckmäßig und im Interesse eines möglichst wirtschaftlichen und sparsamen Aufwandes gelegen ist, kann die Landesregierung durch Verordnung festlegen, in welchen weiteren Fällen die Gemeinden nach Maßgabe der Abs. 3 und 7 mitwirken.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

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