§ 37 V-MSG (weggefallen)

Mindestsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999
(1) Jeder Hilfsbedürftige kann in seinem Namen Mindestsicherung beantragen§ 37 V-MSG seit 31.03.2021 weggefallen. Die allgemeinen Regelungen über die Vertretung bleiben unberührt.

(2) Volljährige Hilfsbedürftige können Mindestsicherung auch im Namen der mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihnen in einer Ehe oder eheähnlichen Gemeinschaft lebenden Personen beantragen.

Stand vor dem 31.03.2021

In Kraft vom 10.12.2010 bis 31.03.2021
(1) Jeder Hilfsbedürftige kann in seinem Namen Mindestsicherung beantragen§ 37 V-MSG seit 31.03.2021 weggefallen. Die allgemeinen Regelungen über die Vertretung bleiben unberührt.

(2) Volljährige Hilfsbedürftige können Mindestsicherung auch im Namen der mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihnen in einer Ehe oder eheähnlichen Gemeinschaft lebenden Personen beantragen.

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