§ 38 V-MSG (weggefallen)

Mindestsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Bezirkshauptmannschaft (§ 16§ 38 V-MSG) hat die antragstellende Person der jeweiligen Sachlage entsprechend über mögliche Leistungen nach dem 2 seit 31.03.2021 weggefallen. Abschnitt sowie über Möglichkeiten zur Überwindung der sozialen Notlage bzw. zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung zu informieren, zu beraten und anzuleiten.

(2) Personen nach § 3 Abs. 4 sind bei ihrer Übernahme in die Betreuung über die ihnen zustehenden Leistungen sowie die sie treffenden Verpflichtungen zu informieren; es ist ihnen mitzuteilen, wo sie betreut werden, medizinische Versorgung in Anspruch nehmen können und welche Organisationen oder Personengruppen eine einschlägige Rechtsberatung leisten oder ihnen sonst behilflich sind. Nach Möglichkeit haben alle Informationen schriftlich und in einer der betreffenden Person verständlichen Sprache zu erfolgen.

(3) Der Hilfsbedürftige ist verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und die dafür erforderlichen Urkunden oder Unterlagen beizubringen. Weiters hat sich der Hilfsbedürftige den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen zu unterziehen.

(4) Kommt der Hilfsbedürftige seiner Mitwirkungspflicht ohne triftigen Grund nicht nach, können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Leistungen der Mindestsicherung, ausgenommen der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung (gesetzliche Krankenversicherung), abgelehnt, herabgesetzt oder unter Auflagen oder Bedingungen gewährt werden, nachdem er auf die Folgen seines Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 118/2015, 37/2017

Stand vor dem 31.03.2021

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.03.2021
(1) Die Bezirkshauptmannschaft (§ 16§ 38 V-MSG) hat die antragstellende Person der jeweiligen Sachlage entsprechend über mögliche Leistungen nach dem 2 seit 31.03.2021 weggefallen. Abschnitt sowie über Möglichkeiten zur Überwindung der sozialen Notlage bzw. zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung zu informieren, zu beraten und anzuleiten.

(2) Personen nach § 3 Abs. 4 sind bei ihrer Übernahme in die Betreuung über die ihnen zustehenden Leistungen sowie die sie treffenden Verpflichtungen zu informieren; es ist ihnen mitzuteilen, wo sie betreut werden, medizinische Versorgung in Anspruch nehmen können und welche Organisationen oder Personengruppen eine einschlägige Rechtsberatung leisten oder ihnen sonst behilflich sind. Nach Möglichkeit haben alle Informationen schriftlich und in einer der betreffenden Person verständlichen Sprache zu erfolgen.

(3) Der Hilfsbedürftige ist verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und die dafür erforderlichen Urkunden oder Unterlagen beizubringen. Weiters hat sich der Hilfsbedürftige den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen zu unterziehen.

(4) Kommt der Hilfsbedürftige seiner Mitwirkungspflicht ohne triftigen Grund nicht nach, können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Leistungen der Mindestsicherung, ausgenommen der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung (gesetzliche Krankenversicherung), abgelehnt, herabgesetzt oder unter Auflagen oder Bedingungen gewährt werden, nachdem er auf die Folgen seines Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 118/2015, 37/2017

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