§ 24 K-GBWO

Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 - K-GBWO 2002

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.08.2022 bis 31.12.9999
(1) Den Parteien, die sich an der Wahlbewerbung beteiligen wollen, ist für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 56/2012, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2019, sowie für Zwecke der Statistik auf Antrag spätestens am ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses das Wählerverzeichnis unentgeltlich elektronisch zu übermitteln.

(2) Die Antragsteller haben dieses Verlangen spätestens zwei Tage vor der Auflegung des Wählerverzeichnisses zu stellen.

(3) Unter denselben Voraussetzungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis zu übermitteln.

(4) Die Übermittlung darf mit Hilfe des Zentralen Wählerregisters erfolgen.

Stand vor dem 08.08.2022

In Kraft vom 08.10.2020 bis 08.08.2022
(1) Den Parteien, die sich an der Wahlbewerbung beteiligen wollen, ist für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 56/2012, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2019, sowie für Zwecke der Statistik auf Antrag spätestens am ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses das Wählerverzeichnis unentgeltlich elektronisch zu übermitteln.

(2) Die Antragsteller haben dieses Verlangen spätestens zwei Tage vor der Auflegung des Wählerverzeichnisses zu stellen.

(3) Unter denselben Voraussetzungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis zu übermitteln.

(4) Die Übermittlung darf mit Hilfe des Zentralen Wählerregisters erfolgen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten