§ 40 V-MSG (weggefallen)

Mindestsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999
(1) Der Empfänger von Mindestsicherung ist verpflichtet, jede Änderung in den für die Weitergewährung der Mindestsicherung maßgebenden Verhältnissen der Bezirkshauptmannschaft (§ 16§ 40 V-MSG) binnen zwei Wochen anzuzeigen seit 31.03.2021 weggefallen.

(2) Die Mindestsicherungsleistung ist einzustellen, wenn eine Voraussetzung für die Gewährung wegfällt. Sie ist herabzusetzen, wenn sie aufgrund geänderter Umstände, insbesondere auch bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 8 Abs. 6 oder einer rückwirkenden Gewährung von anrechenbaren Einkünften, zu hoch bemessen ist. § 38 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.

(3) Einer Person nach § 3 Abs. 4 kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine Leistung, ausgenommen der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung (gesetzliche Krankenversicherung), auch dann eingestellt oder herabgesetzt werden, wenn diese

a)

die Aufrechterhaltung der Ordnung oder das Zusammenleben in einer Unterbringungseinrichtung fortgesetzt und nachhaltig gefährdet oder gegen diese eine Wegweisung wegen Gewalt in Wohnungen ausgesprochen wurde,

b)

innerhalb der Unterbringungseinrichtung einen gefährlichen Angriff gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit begangen hat und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie werde einen weiteren solchen begehen, oder

c)

wegen einer in Art. 2 Abs. 4 Grundversorgungsvereinbarung angeführten strafbaren Handlung von einem ordentlichen Gericht verurteilt wurde.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 118/2015, 37/2017

Stand vor dem 31.03.2021

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.03.2021
(1) Der Empfänger von Mindestsicherung ist verpflichtet, jede Änderung in den für die Weitergewährung der Mindestsicherung maßgebenden Verhältnissen der Bezirkshauptmannschaft (§ 16§ 40 V-MSG) binnen zwei Wochen anzuzeigen seit 31.03.2021 weggefallen.

(2) Die Mindestsicherungsleistung ist einzustellen, wenn eine Voraussetzung für die Gewährung wegfällt. Sie ist herabzusetzen, wenn sie aufgrund geänderter Umstände, insbesondere auch bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 8 Abs. 6 oder einer rückwirkenden Gewährung von anrechenbaren Einkünften, zu hoch bemessen ist. § 38 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.

(3) Einer Person nach § 3 Abs. 4 kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine Leistung, ausgenommen der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung (gesetzliche Krankenversicherung), auch dann eingestellt oder herabgesetzt werden, wenn diese

a)

die Aufrechterhaltung der Ordnung oder das Zusammenleben in einer Unterbringungseinrichtung fortgesetzt und nachhaltig gefährdet oder gegen diese eine Wegweisung wegen Gewalt in Wohnungen ausgesprochen wurde,

b)

innerhalb der Unterbringungseinrichtung einen gefährlichen Angriff gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit begangen hat und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie werde einen weiteren solchen begehen, oder

c)

wegen einer in Art. 2 Abs. 4 Grundversorgungsvereinbarung angeführten strafbaren Handlung von einem ordentlichen Gericht verurteilt wurde.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 118/2015, 37/2017

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