§ 42 V-MSG (weggefallen)

Mindestsicherungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung, die Bezirkshauptmannschaften und die Organe der Gemeinden sind ermächtigt, bei der Vollziehung dieses Gesetzes personenbezogene Daten der Hilfsbedürftigen, der mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen und der ihnen gegenüber zum Unterhalt verpflichteten Angehörigen betreffend Personalien, Versicherungsnummer, Arbeitsfähigkeit sowie sonstige in den persönlichen Umständen gelegene Tatsachen, die für die ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben wesentlich sind, automationsunterstützt zu verarbeiten§ 42 V-MSG seit 31.03.2021 weggefallen.

(2) Die Landesregierung, die Bezirkshauptmannschaften und die Organe der Gemeinden sind ermächtigt, die von ihnen ermittelten personenbezogenen Daten nach Abs. 1 gemeinsam zu verarbeiten. In diesem Fall nimmt die Landesregierung, sofern nichts anderes vereinbart ist, die sich aus der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 ergebenden Pflichten wahr, insbesondere was die Rechte der von der Verarbeitung betroffenen Personen betrifft.

(3) Die Übermittlung von gemäß Abs. 1 und 2 verarbeiteten personenbezogenen Daten an den Bund, die Sozialversicherungsträger, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege und an andere Einrichtungen, die zur Mitarbeit in der Mindestsicherung herangezogen werden, ist zulässig, soweit die personenbezogenen Daten unabdingbare Voraussetzung für die Erfüllung der diesen übertragenen Aufgaben, insbesondere für die Feststellung der Arbeitsfähigkeit, zur Feststellung der Voraussetzungen einer Leistung sowie für Kostenerstattungs- und Rückersatzverfahren, sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2017, 37/2018

Stand vor dem 31.03.2021

In Kraft vom 18.07.2018 bis 31.03.2021
(1) Die Landesregierung, die Bezirkshauptmannschaften und die Organe der Gemeinden sind ermächtigt, bei der Vollziehung dieses Gesetzes personenbezogene Daten der Hilfsbedürftigen, der mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen und der ihnen gegenüber zum Unterhalt verpflichteten Angehörigen betreffend Personalien, Versicherungsnummer, Arbeitsfähigkeit sowie sonstige in den persönlichen Umständen gelegene Tatsachen, die für die ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben wesentlich sind, automationsunterstützt zu verarbeiten§ 42 V-MSG seit 31.03.2021 weggefallen.

(2) Die Landesregierung, die Bezirkshauptmannschaften und die Organe der Gemeinden sind ermächtigt, die von ihnen ermittelten personenbezogenen Daten nach Abs. 1 gemeinsam zu verarbeiten. In diesem Fall nimmt die Landesregierung, sofern nichts anderes vereinbart ist, die sich aus der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 ergebenden Pflichten wahr, insbesondere was die Rechte der von der Verarbeitung betroffenen Personen betrifft.

(3) Die Übermittlung von gemäß Abs. 1 und 2 verarbeiteten personenbezogenen Daten an den Bund, die Sozialversicherungsträger, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege und an andere Einrichtungen, die zur Mitarbeit in der Mindestsicherung herangezogen werden, ist zulässig, soweit die personenbezogenen Daten unabdingbare Voraussetzung für die Erfüllung der diesen übertragenen Aufgaben, insbesondere für die Feststellung der Arbeitsfähigkeit, zur Feststellung der Voraussetzungen einer Leistung sowie für Kostenerstattungs- und Rückersatzverfahren, sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2017, 37/2018

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten