§ 30 K-GBWO Nachträgliche Aufnahme in das

Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 - K-GBWO 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Personen, die auf Grundaufgrund von Entscheidungen über EinsprücheBerichtigungsanträge in keiner Gemeinde im Wählerverzeichnis eingetragen sind, können spätestensinnerhalb von drei TageTagen nach Rechtskraft der Entscheidung der Gemeindewahlbehörde oder bis spätestensinnerhalb von drei TageTagen nach Zustellung der Berufungsentscheidung der BezirkswahlbehördeEntscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über ihre Streichung bei der Wahlbehörde jener Gemeinde, in der ihr Hauptwohnsitz aufgrund der Entscheidung im Berichtigungsverfahren anzunehmen ist, unter Vorlage der vorausgegangenen EntscheidungenEntscheidung über ihre Streichung die nachträgliche Aufnahme in das Wählerverzeichnis beantragen.

(2) Die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde über Anträge nach Abs. 1 ist endgültig. Wird dem Antrag nach Abs. 1 stattgegeben, so ist im Sinne des § 28 zweiter Satz vorzugehenanzuwenden. Wird dem Antrag nicht stattgegeben, so kann der Antragsteller binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung bei der Gemeinde schriftlich eine Beschwerde einbringen. § 29 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 13.06.2002 bis 31.12.2013

(1) Personen, die auf Grundaufgrund von Entscheidungen über EinsprücheBerichtigungsanträge in keiner Gemeinde im Wählerverzeichnis eingetragen sind, können spätestensinnerhalb von drei TageTagen nach Rechtskraft der Entscheidung der Gemeindewahlbehörde oder bis spätestensinnerhalb von drei TageTagen nach Zustellung der Berufungsentscheidung der BezirkswahlbehördeEntscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über ihre Streichung bei der Wahlbehörde jener Gemeinde, in der ihr Hauptwohnsitz aufgrund der Entscheidung im Berichtigungsverfahren anzunehmen ist, unter Vorlage der vorausgegangenen EntscheidungenEntscheidung über ihre Streichung die nachträgliche Aufnahme in das Wählerverzeichnis beantragen.

(2) Die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde über Anträge nach Abs. 1 ist endgültig. Wird dem Antrag nach Abs. 1 stattgegeben, so ist im Sinne des § 28 zweiter Satz vorzugehenanzuwenden. Wird dem Antrag nicht stattgegeben, so kann der Antragsteller binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung bei der Gemeinde schriftlich eine Beschwerde einbringen. § 29 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.

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