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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(2) Bei kumulativer Verletzung mehrerer Fiskalregeln ist die Sanktion nur einmal zu leisten. Sie wird von der zahlenmäßig festgestellten höchsten Verletzung berechnet.
(3) Soweit finanzielle Sanktionen gemäß Art. 24 zu tragen sind, unterbleibt ein Sanktionsbeitrag nach Art. 21 V-ÖStP 2012 seit 31.12.2023 weggefallen.
(2) Bei kumulativer Verletzung mehrerer Fiskalregeln ist die Sanktion nur einmal zu leisten. Sie wird von der zahlenmäßig festgestellten höchsten Verletzung berechnet.
(3) Soweit finanzielle Sanktionen gemäß Art. 24 zu tragen sind, unterbleibt ein Sanktionsbeitrag nach Art. 21 V-ÖStP 2012 seit 31.12.2023 weggefallen.