§ 45 K-GBWO

Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 - K-GBWO 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.10.2020 bis 31.12.9999

Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert oder wegen Mangels der Wählbarkeit oder der schriftlichen Erklärung (§ 41 Abs. 2) gestrichen wird, so kann die Partei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen, an die Stelle des freigewordenen Listenplatzes einen anderen Bewerber setzen oder die fehlende Erklärung nachbringen. Wenn ein Bewerber für die Wahl des Bürgermeisters stirbt, die Wählbarkeit verliert oder wegen Mangels der Wählbarkeit oder der schriftlichen Erklärung (§ 41 Abs. 3) gestrichen wird, so kann die Partei, die den ursprünglichen Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters eingebracht hat, einen neuen Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters einbringen oder die fehlende Erklärung nachbringen. Solche Änderungen, die nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei bedürfen, sowie die Erklärung müssen jedoch spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag bis 12.00 Uhr bei der Gemeindewahlbehörde einlangen.

Stand vor dem 07.10.2020

In Kraft vom 13.06.2002 bis 07.10.2020

Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert oder wegen Mangels der Wählbarkeit oder der schriftlichen Erklärung (§ 41 Abs. 2) gestrichen wird, so kann die Partei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen, an die Stelle des freigewordenen Listenplatzes einen anderen Bewerber setzen oder die fehlende Erklärung nachbringen. Wenn ein Bewerber für die Wahl des Bürgermeisters stirbt, die Wählbarkeit verliert oder wegen Mangels der Wählbarkeit oder der schriftlichen Erklärung (§ 41 Abs. 3) gestrichen wird, so kann die Partei, die den ursprünglichen Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters eingebracht hat, einen neuen Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters einbringen oder die fehlende Erklärung nachbringen. Solche Änderungen, die nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei bedürfen, sowie die Erklärung müssen jedoch spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag bis 12.00 Uhr bei der Gemeindewahlbehörde einlangen.

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