§ 1 L-DG

Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetz - L-DBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.07.2020 bis 31.12.9999
Dieses Gesetz regelt

a)

allgemeine Bestimmungen für landesgesetzlich geregelte Dienstleistungen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Dienstleistungsrichtlinie) fallen und von einer Person angeboten werden, die in einem Vertragsstaat des Abkommens über einen Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staat) niedergelassen ist; dafür gelten die Bestimmungen des ersten, zweiten und fünftensechsten Abschnittes dieses Gesetzes;

b)

allgemeine Bestimmungen für die Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Ausübung landesrechtlich geregelter Berufe im Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Berufsqualifikationsrichtlinie); dafür gelten die Bestimmungen des ersten, dritten und fünftensechsten Abschnittes dieses Gesetzes;

c)

allgemeine Anforderungen für landesrechtlich geregelte Berufszugangs- und Berufsausübungsbeschränkungen bei reglementierten Berufen im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (Verhältnismäßigkeitsrichtlinie); dafür gelten die Bestimmungen des vierten und sechsten Abschnittes dieses Gesetzes;

cd)

begleitende Maßnahmen für Auskunftsersuchen nach der Verordnung (EU) 2016/1191 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012; dafür gelten die Bestimmungen des viertenfünften Abschnittes dieses Gesetzes.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2016, 55/2019, 51/2020

Stand vor dem 29.07.2020

In Kraft vom 07.08.2019 bis 29.07.2020
Dieses Gesetz regelt

a)

allgemeine Bestimmungen für landesgesetzlich geregelte Dienstleistungen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Dienstleistungsrichtlinie) fallen und von einer Person angeboten werden, die in einem Vertragsstaat des Abkommens über einen Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staat) niedergelassen ist; dafür gelten die Bestimmungen des ersten, zweiten und fünftensechsten Abschnittes dieses Gesetzes;

b)

allgemeine Bestimmungen für die Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Ausübung landesrechtlich geregelter Berufe im Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Berufsqualifikationsrichtlinie); dafür gelten die Bestimmungen des ersten, dritten und fünftensechsten Abschnittes dieses Gesetzes;

c)

allgemeine Anforderungen für landesrechtlich geregelte Berufszugangs- und Berufsausübungsbeschränkungen bei reglementierten Berufen im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (Verhältnismäßigkeitsrichtlinie); dafür gelten die Bestimmungen des vierten und sechsten Abschnittes dieses Gesetzes;

cd)

begleitende Maßnahmen für Auskunftsersuchen nach der Verordnung (EU) 2016/1191 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012; dafür gelten die Bestimmungen des viertenfünften Abschnittes dieses Gesetzes.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2016, 55/2019, 51/2020

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