§ 2 L-DG

Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetz - L-DBG

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.05.2016 bis 31.12.9999

Das Amt der Landesregierung übt die Funktion des einheitlichen Ansprechpartners im Sinne der Dienstleistungsrichtlinie und der Berufsqualifikationsrichtlinie aus.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2016

Stand vor dem 12.05.2016

In Kraft vom 18.01.2012 bis 12.05.2016

Das Amt der Landesregierung übt die Funktion des einheitlichen Ansprechpartners im Sinne der Dienstleistungsrichtlinie und der Berufsqualifikationsrichtlinie aus.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2016

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