§ 56a K-GBWO

Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 - K-GBWO 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.08.2022 bis 31.12.9999
(1) Das Wahlrecht kann von denjenigen Wählern, denen entsprechend den §§ 36 und 37 Wahlkarten ausgestellt wurden, außer in einem Wahllokal in der betreffenden Gemeinde auch im Wege der Übersendung der verschlossenen Wahlkarte an die jeweilige Gemeindewahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl).

(2) Hiezu hat der Wähler die von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen, dieses zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er die amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend hat der Wähler die Wahlkarte zu verschließen und so rechtzeitig an die zuständige Gemeindewahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am Wahltag vor dem Schließen des letzten Wahllokales in der betreffenden Gemeinde einlangt oder am Wahltag in einem Wahllokal in der betreffenden Gemeinde während der Öffnungszeiten des Wahllokales abzugeben. Aus der Wahlkarte mit der eidesstattlichen Erklärung hat die Identität des Wählers hervorzugehen. Die Kosten für die Übermittlung der Wahlkarte an die Gemeindewahlbehörde im Postwege hat die Gemeinde zu tragen.

(3) Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl ist nichtig, wenn

1.

die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht vom Wahlberechtigten abgegeben wurde;

2.

die Wahlkarte kein Wahlkuvert oder mehrere Wahlkuverts enthält;

3.

das Wahlkuvert beschriftet ist;

4.

die Prüfung der Unversehrtheit des Verschlusses (§ 80 Abs. 2) ergeben hat, dass dieser derart beschädigt ist, dass ein vorausgegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann;

5.

die Wahlkarte nicht spätestens am Wahltag vor dem Schließen des letzten Wahllokales in der betreffenden Gemeinde bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde eingelangt oder bis zu diesem Zeitpunkt in einem Wahllokal in der betreffenden Gemeinde abgegeben worden ist.

(4) Nach Einlangen der für die Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarten bei der Gemeindewahlbehörde hat der Gemeindewahlleiter, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, dafür Sorge zu tragen, dass zumindest die in den Feldern „fortlaufende Zahl im Wählerverzeichnis“ oder „Gemeinde“ enthaltenen Daten erfasst werden. Eine Erfassung anhand eines allenfalls auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes ist zulässig. Anschließend ist die Wahlkarte bis zur Auszählung amtlich unter Verschluss zu verwahren.

Stand vor dem 08.08.2022

In Kraft vom 08.10.2020 bis 08.08.2022
(1) Das Wahlrecht kann von denjenigen Wählern, denen entsprechend den §§ 36 und 37 Wahlkarten ausgestellt wurden, außer in einem Wahllokal in der betreffenden Gemeinde auch im Wege der Übersendung der verschlossenen Wahlkarte an die jeweilige Gemeindewahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl).

(2) Hiezu hat der Wähler die von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen, dieses zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er die amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend hat der Wähler die Wahlkarte zu verschließen und so rechtzeitig an die zuständige Gemeindewahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am Wahltag vor dem Schließen des letzten Wahllokales in der betreffenden Gemeinde einlangt oder am Wahltag in einem Wahllokal in der betreffenden Gemeinde während der Öffnungszeiten des Wahllokales abzugeben. Aus der Wahlkarte mit der eidesstattlichen Erklärung hat die Identität des Wählers hervorzugehen. Die Kosten für die Übermittlung der Wahlkarte an die Gemeindewahlbehörde im Postwege hat die Gemeinde zu tragen.

(3) Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl ist nichtig, wenn

1.

die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht vom Wahlberechtigten abgegeben wurde;

2.

die Wahlkarte kein Wahlkuvert oder mehrere Wahlkuverts enthält;

3.

das Wahlkuvert beschriftet ist;

4.

die Prüfung der Unversehrtheit des Verschlusses (§ 80 Abs. 2) ergeben hat, dass dieser derart beschädigt ist, dass ein vorausgegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann;

5.

die Wahlkarte nicht spätestens am Wahltag vor dem Schließen des letzten Wahllokales in der betreffenden Gemeinde bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde eingelangt oder bis zu diesem Zeitpunkt in einem Wahllokal in der betreffenden Gemeinde abgegeben worden ist.

(4) Nach Einlangen der für die Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarten bei der Gemeindewahlbehörde hat der Gemeindewahlleiter, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, dafür Sorge zu tragen, dass zumindest die in den Feldern „fortlaufende Zahl im Wählerverzeichnis“ oder „Gemeinde“ enthaltenen Daten erfasst werden. Eine Erfassung anhand eines allenfalls auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes ist zulässig. Anschließend ist die Wahlkarte bis zur Auszählung amtlich unter Verschluss zu verwahren.

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