§ 8 L-DG

Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetz - L-DBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.05.2016 bis 31.12.9999

(1) Anstelle von Originaldokumenten oder beglaubigten Kopien kann einedie einschreitende Person, die Dienstleistungen erbringt, Folgendes vorlegen:

a)

gemäß Abs. 2 erstellte und signierte elektronische Kopien;

b)

elektronische Kopien, deren Übereinstimmung mit dem Originaldokument durch eine dafür zuständige Stelle eines anderen EWR-Staates elektronisch bestätigt ist.

(2) Die einschreitenden Personen, die Dienstleistungen erbringen, können bei den Behörden nach Maßgabe der vorhandenen technischen Voraussetzungen elektronische Kopien von Originaldokumenten anfertigen lassen. Die Übereinstimmung der elektronischen Kopie mit dem Original ist durch eine Amtssignatur zu bestätigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2016

Stand vor dem 12.05.2016

In Kraft vom 18.01.2012 bis 12.05.2016

(1) Anstelle von Originaldokumenten oder beglaubigten Kopien kann einedie einschreitende Person, die Dienstleistungen erbringt, Folgendes vorlegen:

a)

gemäß Abs. 2 erstellte und signierte elektronische Kopien;

b)

elektronische Kopien, deren Übereinstimmung mit dem Originaldokument durch eine dafür zuständige Stelle eines anderen EWR-Staates elektronisch bestätigt ist.

(2) Die einschreitenden Personen, die Dienstleistungen erbringen, können bei den Behörden nach Maßgabe der vorhandenen technischen Voraussetzungen elektronische Kopien von Originaldokumenten anfertigen lassen. Die Übereinstimmung der elektronischen Kopie mit dem Original ist durch eine Amtssignatur zu bestätigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2016

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