§ 9 L-DG

Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetz - L-DBG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.05.2016 bis 31.12.9999

Die zuständige Stelle gemäß § 3 Abs. 3 lit. a hat über einen Antrag auf Genehmigung oder über eine Anzeige betreffend die Ausübung einer Dienstleistung so schnell wie möglich eine Empfangsbestätigung auszustellen, die insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:

a)

den Beginn und die Dauer der Entscheidungsfrist nach den Verwaltungsvorschriften oder nach § 10 Abs. 2 und 3;

b)

den Hinweis auf einen möglichen Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG und dessen Rechtsfolgen;

c)

gegebenenfalls Informationen über die Genehmigungsfiktion (§ 10 Abs. 1 und 4) bzw. über die Berechtigung, wenn über die Anzeige nicht innerhalb einer bestimmten Frist entschieden wird;

d)

die zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2016

Stand vor dem 12.05.2016

In Kraft vom 18.01.2012 bis 12.05.2016

Die zuständige Stelle gemäß § 3 Abs. 3 lit. a hat über einen Antrag auf Genehmigung oder über eine Anzeige betreffend die Ausübung einer Dienstleistung so schnell wie möglich eine Empfangsbestätigung auszustellen, die insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:

a)

den Beginn und die Dauer der Entscheidungsfrist nach den Verwaltungsvorschriften oder nach § 10 Abs. 2 und 3;

b)

den Hinweis auf einen möglichen Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG und dessen Rechtsfolgen;

c)

gegebenenfalls Informationen über die Genehmigungsfiktion (§ 10 Abs. 1 und 4) bzw. über die Berechtigung, wenn über die Anzeige nicht innerhalb einer bestimmten Frist entschieden wird;

d)

die zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2016

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten