§ 72 K-GBWO

Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 - K-GBWO 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.08.2022 bis 31.12.9999
(1) Zur Unterstützung eines Bewerbers kann der Wähler in den auf dem amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates hiefür vorgesehenen freien Raum die Namen von höchstens drei Bewerbern der von ihm gewählten Parteiliste eintragen. Die Eintragung ist gültig, wenn aus ihr eindeutig hervorgeht, welchen Bewerber der gewählten Parteiliste der Wähler bezeichnen wollte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Eintragung mindestens den Familiennamen des Bewerbers oder bei Bewerbern derselben Parteiliste mit gleichem Namen ein entsprechendes Unterscheidungsmerkmal (zB Angabe der Reihungsziffern in der Parteiliste, des Vornamens, Geburtsjahres, Berufes oder der Adresse) enthält.

(2) Ein amtlicher Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates, der nur die Bezeichnung eines Bewerbers oder höchstens dreier Bewerber aufweist, gilt als gültige Stimme für die Parteiliste des (der) vom Wähler bezeichneten Bewerber(s), wenn der (die) Namen des (der) Bewerber(s) in der gleichen Zeile eingesetzt ist, die die Parteibezeichnung des (der) Bewerber(s) enthält.

(3) Die Bezeichnung der Bewerber durch den Wähler gilt als nicht beigesetzt, wenn mehr als drei Bewerber bezeichnet wurden. Werden Bewerber einer nicht vom Wähler gewählten oder nach Abs. 2 nicht als gewählt geltenden Parteiliste bezeichnet, so gilt die Eintragung dieser Bewerber als nicht beigesetzt.

Stand vor dem 08.08.2022

In Kraft vom 01.12.2018 bis 08.08.2022
(1) Zur Unterstützung eines Bewerbers kann der Wähler in den auf dem amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates hiefür vorgesehenen freien Raum die Namen von höchstens drei Bewerbern der von ihm gewählten Parteiliste eintragen. Die Eintragung ist gültig, wenn aus ihr eindeutig hervorgeht, welchen Bewerber der gewählten Parteiliste der Wähler bezeichnen wollte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Eintragung mindestens den Familiennamen des Bewerbers oder bei Bewerbern derselben Parteiliste mit gleichem Namen ein entsprechendes Unterscheidungsmerkmal (zB Angabe der Reihungsziffern in der Parteiliste, des Vornamens, Geburtsjahres, Berufes oder der Adresse) enthält.

(2) Ein amtlicher Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates, der nur die Bezeichnung eines Bewerbers oder höchstens dreier Bewerber aufweist, gilt als gültige Stimme für die Parteiliste des (der) vom Wähler bezeichneten Bewerber(s), wenn der (die) Namen des (der) Bewerber(s) in der gleichen Zeile eingesetzt ist, die die Parteibezeichnung des (der) Bewerber(s) enthält.

(3) Die Bezeichnung der Bewerber durch den Wähler gilt als nicht beigesetzt, wenn mehr als drei Bewerber bezeichnet wurden. Werden Bewerber einer nicht vom Wähler gewählten oder nach Abs. 2 nicht als gewählt geltenden Parteiliste bezeichnet, so gilt die Eintragung dieser Bewerber als nicht beigesetzt.

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