§ 26 Oö. LAO 1989 (weggefallen)

Oö. Landarbeitsordnung 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Der Dienstnehmer behält ferner den Anspruch auf das Entgelt für die tatsächliche Dauer der Dienstverhinderung, jedoch höchstens auf die Dauer von einer Woche, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist.

(1a) Durch Kollektivvertrag können von Abs§ 26 . 1 abweichende Regelungen getroffen werdenLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. Bestehende Kollektivverträge gelten als abweichende Regelungen. (Anm: LGBl. Nr. 73/2005)

(2) Wichtige Gründe der Dienstverhinderung sind insbesondere:

1.

schwere Erkrankung oder Todesfall von nahen Familienmitgliedern,

1a.

notwendige Betreuung eines Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) bis zum 12. Lebensjahr infolge Ausfalls der ständigen Betreuungsperson durch Erkrankung, Tod, Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, Verbüßen einer Freiheitsstrafe,

2.

eigene Hochzeit oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft,

2a.

Hochzeit oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft der Kinder,

3.

Niederkunft der Gattin oder der eingetragenen Partnerin,

4.

Begräbnis der Gattin oder des Gatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, der Kinder, der Eltern oder Schwiegereltern, der Geschwister,

5.

Aufsuchen des Arztes oder des Zahnbehandlers,

6.

Vorladung vor Gerichte, sonstige Behörden und öffentliche Ämter, sofern der Dienstnehmer keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges hat,

7.

Wohnungswechsel,

8.

Teilnahme an Sitzungen und Tagungen als Mitglied öffentlichrechtlicher Körperschaften,

9.

Ausübung des Wahlrechtes.

(Anm: LGBl. Nr. 68/1994, 38/2010)

(3) Ist die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer nach Antritt des Dienstverhältnisses wegen eines Einsatzes als freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr bei einem Großschadensereignis nach § 3 Z 3 lit. b des Katastrophenfondsgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2019, oder als Mitglied eines Bergrettungsdienstes an der Dienstleistung verhindert, so hat sie bzw. er unbeschadet ihrer bzw. seiner Ansprüche nach Abs. 1 einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts, wenn das Ausmaß und die Lage der Dienstfreistellung mit der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber vereinbart wird. (Anm: LGBl. Nr. 111/2019)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 13.12.2019 bis 31.12.2019
(1) Der Dienstnehmer behält ferner den Anspruch auf das Entgelt für die tatsächliche Dauer der Dienstverhinderung, jedoch höchstens auf die Dauer von einer Woche, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist.

(1a) Durch Kollektivvertrag können von Abs§ 26 . 1 abweichende Regelungen getroffen werdenLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. Bestehende Kollektivverträge gelten als abweichende Regelungen. (Anm: LGBl. Nr. 73/2005)

(2) Wichtige Gründe der Dienstverhinderung sind insbesondere:

1.

schwere Erkrankung oder Todesfall von nahen Familienmitgliedern,

1a.

notwendige Betreuung eines Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) bis zum 12. Lebensjahr infolge Ausfalls der ständigen Betreuungsperson durch Erkrankung, Tod, Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, Verbüßen einer Freiheitsstrafe,

2.

eigene Hochzeit oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft,

2a.

Hochzeit oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft der Kinder,

3.

Niederkunft der Gattin oder der eingetragenen Partnerin,

4.

Begräbnis der Gattin oder des Gatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, der Kinder, der Eltern oder Schwiegereltern, der Geschwister,

5.

Aufsuchen des Arztes oder des Zahnbehandlers,

6.

Vorladung vor Gerichte, sonstige Behörden und öffentliche Ämter, sofern der Dienstnehmer keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges hat,

7.

Wohnungswechsel,

8.

Teilnahme an Sitzungen und Tagungen als Mitglied öffentlichrechtlicher Körperschaften,

9.

Ausübung des Wahlrechtes.

(Anm: LGBl. Nr. 68/1994, 38/2010)

(3) Ist die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer nach Antritt des Dienstverhältnisses wegen eines Einsatzes als freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr bei einem Großschadensereignis nach § 3 Z 3 lit. b des Katastrophenfondsgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2019, oder als Mitglied eines Bergrettungsdienstes an der Dienstleistung verhindert, so hat sie bzw. er unbeschadet ihrer bzw. seiner Ansprüche nach Abs. 1 einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts, wenn das Ausmaß und die Lage der Dienstfreistellung mit der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber vereinbart wird. (Anm: LGBl. Nr. 111/2019)

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