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(2) Die Wahlbehörde stellt unter Berücksichtigung der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten allfälligen zusätzlichen Ausgaben zuerst fest, wieviel amtliche Stimmzettel – getrennt für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters – insgesamt ausgegeben wurden, und überprüft, ob diese Anzahl zusammen mit dem noch verbleibenden nicht ausgegebenen Rest die Zahl der vor der Wahlhandlung übernommenen amtlichen Stimmzettel ergibt.
(3) Die Wahlbehörde hat hierauf die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts gründlich zu mischen, die Wahlurne zu entleeren und festzustellen:
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(4) Die Wahlbehörde hat hierauf die von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen, die für die Wahl des Gemeinderates und die für die Wahl des Bürgermeisters abgegebenen Stimmzettel zu trennen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen Stimmzettel - getrennt nach der Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters - mit fortlaufenden Nummern zu versehen und - getrennt für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters - festzustellen:
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(5) Danach hat die Wahlbehörde aufgrund der ihr vorliegenden Stimmzettel für jeden Bewerber auf den Parteilisten eines veröffentlichten Wahlvorschlages die auf ihn entfallenden Unterstützungen (§ 72) gemäß § 81 zu ermitteln und in einem Wahlpunkteprotokoll festzuhalten.
(2) Die Wahlbehörde stellt unter Berücksichtigung der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten allfälligen zusätzlichen Ausgaben zuerst fest, wieviel amtliche Stimmzettel – getrennt für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters – insgesamt ausgegeben wurden, und überprüft, ob diese Anzahl zusammen mit dem noch verbleibenden nicht ausgegebenen Rest die Zahl der vor der Wahlhandlung übernommenen amtlichen Stimmzettel ergibt.
(3) Die Wahlbehörde hat hierauf die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts gründlich zu mischen, die Wahlurne zu entleeren und festzustellen:
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(4) Die Wahlbehörde hat hierauf die von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen, die für die Wahl des Gemeinderates und die für die Wahl des Bürgermeisters abgegebenen Stimmzettel zu trennen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen Stimmzettel - getrennt nach der Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters - mit fortlaufenden Nummern zu versehen und - getrennt für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters - festzustellen:
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(5) Danach hat die Wahlbehörde aufgrund der ihr vorliegenden Stimmzettel für jeden Bewerber auf den Parteilisten eines veröffentlichten Wahlvorschlages die auf ihn entfallenden Unterstützungen (§ 72) gemäß § 81 zu ermitteln und in einem Wahlpunkteprotokoll festzuhalten.