§ 78 K-GBWO

Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 - K-GBWO 2002

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.08.2022 bis 31.12.9999
(1) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, haben die Sprengelwahlbehörden die Wahlakten verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Bei weit verstreut liegenden Wahlsprengeln haben die Sprengelwahlbehörden noch vor Übermittlung der Wahlakten die von ihnen gemäß § 75 Abs. 4 getroffenen Feststellungen der Gemeindewahlbehörde, wenn möglich telefonisch, bekanntzugeben.

(2) Die Gemeindewahlbehörden der im Abs. 1 bezeichneten Gemeinden haben die von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 75 Abs. 3 bis 5 vorgenommenen Feststellungen auf Grund der Niederschriften zu überprüfen, für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Für die Niederschrift gelten die Bestimmungen des § 77 Abs. 2 lit. a bis e, h und i sinngemäß.

Stand vor dem 08.08.2022

In Kraft vom 08.10.2020 bis 08.08.2022
(1) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, haben die Sprengelwahlbehörden die Wahlakten verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Bei weit verstreut liegenden Wahlsprengeln haben die Sprengelwahlbehörden noch vor Übermittlung der Wahlakten die von ihnen gemäß § 75 Abs. 4 getroffenen Feststellungen der Gemeindewahlbehörde, wenn möglich telefonisch, bekanntzugeben.

(2) Die Gemeindewahlbehörden der im Abs. 1 bezeichneten Gemeinden haben die von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 75 Abs. 3 bis 5 vorgenommenen Feststellungen auf Grund der Niederschriften zu überprüfen, für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Für die Niederschrift gelten die Bestimmungen des § 77 Abs. 2 lit. a bis e, h und i sinngemäß.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten