§ 80 K-GBWO

Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 - K-GBWO 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.08.2022 bis 31.12.9999
(1) Soferne die Stimmenabgabe innerhalb einer Gemeinde in mehreren Wahlsprengeln stattgefunden hat, hat die Gemeindewahlbehörde aufgrund der ihr von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 78 Abs. 1 übermittelten Wahlakten für die Wahl des Gemeinderates die Wahlergebnisse der örtlichen Wahlen zu überprüfen und etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen. Daraufhin hat die Gemeindewahlbehörde die gesamte Zahl der in den Wahllokalen in der Gemeinde abgegebenen gültigen Stimmen sowie die Summe der auf jede Partei entfallenen Stimmen zu ermitteln.

(2) Als nächsten Schritt prüft die Gemeindewahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, die gemäß § 56a eingelangten sowie die gemäß § 66 Abs. 3 entgegengenommenen Wahlkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses. Anschließend prüft die Gemeindewahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, ob die auf den Wahlkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen (§ 56a Abs. 2) vorliegen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Gemeindewahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, die Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden Wahlkuverts und legt diese in ein hierfür vorbereitetes Behältnis. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 56a Abs. 3 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in einer Niederschrift festzuhalten. Nach gründlichem Mischen der miteinzubeziehenden Wahlkuverts hat die Gemeindewahlbehörde diese, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen festzustellen:

1.

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;

2.

die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;

3.

die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;

4.

die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen);

5.

die auf jeden Wahlwerber für das Amt des Bürgermeisters entfallenden gültigen Stimmen – hat sich nur ein Wahlwerber um das Amt des Bürgermeisters beworben – die Summe der gültigen auf „Ja” und die Summe der gültigen auf „Nein” lautenden Stimmen.

(3) Sodann hat die Gemeindewahlbehörde unter Zusammenrechnung der nach Abs. 1 und 2 ermittelten Teilergebnisse für die Wahl des Gemeinderates die endgültige Gesamtsumme der in der Gemeinde abgegebenen gültigen Stimmen (Gesamtsumme) sowie die in der Gemeinde auf jede Partei entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen) festzustellen, die Parteisummen nach ihrer Größe geordnet nebeneinander zu schreiben, unter jede Parteisumme die Hälfte zu schreiben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf auch die weiteren Teilzahlen; dabei sind die Brüche mitaufzuschreiben. Die Parteisummen und die aus ihnen gewonnenen Teilzahlen werden dann der Größe nach mit fortlaufenden Ordnungsziffern versehen, bis die Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Gemeinderates erreicht ist. Auf jede Partei entfallen danach so viele Mandate, wie ihre Parteisumme und deren Teilzahlen Ordnungsziffern erhalten. Wenn nach dieser Berechnung zwei Parteien auf das letzte zu vergebende Mandat den selben Anspruch haben, entscheidet zwischen ihnen das vom jüngsten Beisitzer zu ziehende Los.

(4) Das nach Abs. 3 ermittelte Gesamtergebnis der Wahl des Gemeinderates und das nach § 82 Abs. 2 ermittelte Ergebnis der Wahl des Bürgermeisters ist in der Niederschrift der Gemeindewahlbehörde in der im § 75 Abs. 4 gegliederten Form zu beurkunden. Der Niederschrift der Gemeindewahlbehörde sind in den im Abs. 1 bezeichneten Gemeinden die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden als Beilagen anzuschließen. Sie bilden den Wahlakt der Gemeindewahlbehörde.

(5) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund dafür anzugeben.

Stand vor dem 08.08.2022

In Kraft vom 08.10.2020 bis 08.08.2022
(1) Soferne die Stimmenabgabe innerhalb einer Gemeinde in mehreren Wahlsprengeln stattgefunden hat, hat die Gemeindewahlbehörde aufgrund der ihr von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 78 Abs. 1 übermittelten Wahlakten für die Wahl des Gemeinderates die Wahlergebnisse der örtlichen Wahlen zu überprüfen und etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen. Daraufhin hat die Gemeindewahlbehörde die gesamte Zahl der in den Wahllokalen in der Gemeinde abgegebenen gültigen Stimmen sowie die Summe der auf jede Partei entfallenen Stimmen zu ermitteln.

(2) Als nächsten Schritt prüft die Gemeindewahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, die gemäß § 56a eingelangten sowie die gemäß § 66 Abs. 3 entgegengenommenen Wahlkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses. Anschließend prüft die Gemeindewahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, ob die auf den Wahlkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen (§ 56a Abs. 2) vorliegen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Gemeindewahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, die Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden Wahlkuverts und legt diese in ein hierfür vorbereitetes Behältnis. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 56a Abs. 3 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in einer Niederschrift festzuhalten. Nach gründlichem Mischen der miteinzubeziehenden Wahlkuverts hat die Gemeindewahlbehörde diese, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen festzustellen:

1.

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;

2.

die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;

3.

die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;

4.

die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen);

5.

die auf jeden Wahlwerber für das Amt des Bürgermeisters entfallenden gültigen Stimmen – hat sich nur ein Wahlwerber um das Amt des Bürgermeisters beworben – die Summe der gültigen auf „Ja” und die Summe der gültigen auf „Nein” lautenden Stimmen.

(3) Sodann hat die Gemeindewahlbehörde unter Zusammenrechnung der nach Abs. 1 und 2 ermittelten Teilergebnisse für die Wahl des Gemeinderates die endgültige Gesamtsumme der in der Gemeinde abgegebenen gültigen Stimmen (Gesamtsumme) sowie die in der Gemeinde auf jede Partei entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen) festzustellen, die Parteisummen nach ihrer Größe geordnet nebeneinander zu schreiben, unter jede Parteisumme die Hälfte zu schreiben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf auch die weiteren Teilzahlen; dabei sind die Brüche mitaufzuschreiben. Die Parteisummen und die aus ihnen gewonnenen Teilzahlen werden dann der Größe nach mit fortlaufenden Ordnungsziffern versehen, bis die Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Gemeinderates erreicht ist. Auf jede Partei entfallen danach so viele Mandate, wie ihre Parteisumme und deren Teilzahlen Ordnungsziffern erhalten. Wenn nach dieser Berechnung zwei Parteien auf das letzte zu vergebende Mandat den selben Anspruch haben, entscheidet zwischen ihnen das vom jüngsten Beisitzer zu ziehende Los.

(4) Das nach Abs. 3 ermittelte Gesamtergebnis der Wahl des Gemeinderates und das nach § 82 Abs. 2 ermittelte Ergebnis der Wahl des Bürgermeisters ist in der Niederschrift der Gemeindewahlbehörde in der im § 75 Abs. 4 gegliederten Form zu beurkunden. Der Niederschrift der Gemeindewahlbehörde sind in den im Abs. 1 bezeichneten Gemeinden die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden als Beilagen anzuschließen. Sie bilden den Wahlakt der Gemeindewahlbehörde.

(5) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund dafür anzugeben.

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