§ 8 TNPVO

Tierische Nebenprodukte-Entsorgungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2021 bis 31.12.9999
(1) Für die Abholung von Falltieren vom Aufbewahrungsort und für ihre Beseitigung durch zugelassene Betriebe hat der Besitzer, sofern in Abs. 4 und 6 nichts anderes bestimmt ist, ein Entgelt von 20 Euro an den zugelassenen Betrieb zu leisten.

(2) Für die Ablieferung von Falltieren unter 100 kg an zugelassene Betriebe oder Kühlsammelstellen und für ihre Beseitigung, hat der Besitzer, sofern in Abs. 4 und 65 nichts anderes bestimmt ist, folgende Entgelte an den zugelassenen Betrieb bzw. den Betreiber der Kühlsammelstelle zu leisten:

a)

Rinder (Kälber), Fohlen, Schweine

1521 Euro

b)

Schafe

78 Euro

c)

Ziegen

78 Euro

d)

Kleintiere bis 20 kg (Lämmer, Kitze, Ferkel, Geflügel)

57 Euro

(3) Für die Abholung von Falltieren von Alpen ist zuzüglich zu den in Abs. 1 und 4 genannten Entgelten eine Fahrtkostenpauschale in Höhe von 3035 Euro pro Abholung an den zugelassenen Betrieb zu entrichten.

(4) Bei Falltieren, für die eine Verpflichtung zur Durchführung eines TSE-Tests besteht, reduzieren sich die für die Ablieferung, Abholung und Beseitigung zu entrichtenden Entgelte der Abs. 1 und 2 um die Hälfte.

(5) In den Beträgen nach Abs. 1 bis 43 ist die Umsatzsteuer nicht enthalten. Die Bruttobeträge sind auf eine Dezimalstelle abzurunden oder aufzurunden. Hiebei sind Beträge unter 5 Cent abzurunden, Beträge ab 5 Cent aufzurunden.

(65) Die Ablieferung, Abholung und Beseitigung von Falltieren sowie von Körperteilen dieser Tierarten erfolgt kostenlos, wenn ein vom Amtstierarzt bestätigter Seuchenfall vorliegt.

(76) Das Land als Träger von Privatrechten gewährt zugelassenen Betrieben für die Entfernung (d.h. Einsammeln und Transport) und die Beseitigung (d.h. Lagerung, Verarbeitung und endgültige Beseitigung) von Falltieren einen Betrag in Höhe von

a)

in den Fällen der Abs. 1 und 2 bis zu 100 % der für die Entfernung und bis zu 75 % der für die Beseitigung anfallenden betriebswirtschaftlich angemessenen Kosten;

b)

in den Fällen des Abs. 4 bis zu5 100 % der für die Entfernung und bis zu 88 % der für die Beseitigung anfallenden betriebswirtschaftlich angemessenen Kosten;.

c) in den Fällen des Abs. 6 100 % der für die Entfernung und Beseitigung anfallenden betriebswirtschaftlich angemessenen Kosten.

*) Fassung LGBl.Nr. 59/2021

Stand vor dem 30.09.2021

In Kraft vom 01.04.2012 bis 30.09.2021
(1) Für die Abholung von Falltieren vom Aufbewahrungsort und für ihre Beseitigung durch zugelassene Betriebe hat der Besitzer, sofern in Abs. 4 und 6 nichts anderes bestimmt ist, ein Entgelt von 20 Euro an den zugelassenen Betrieb zu leisten.

(2) Für die Ablieferung von Falltieren unter 100 kg an zugelassene Betriebe oder Kühlsammelstellen und für ihre Beseitigung, hat der Besitzer, sofern in Abs. 4 und 65 nichts anderes bestimmt ist, folgende Entgelte an den zugelassenen Betrieb bzw. den Betreiber der Kühlsammelstelle zu leisten:

a)

Rinder (Kälber), Fohlen, Schweine

1521 Euro

b)

Schafe

78 Euro

c)

Ziegen

78 Euro

d)

Kleintiere bis 20 kg (Lämmer, Kitze, Ferkel, Geflügel)

57 Euro

(3) Für die Abholung von Falltieren von Alpen ist zuzüglich zu den in Abs. 1 und 4 genannten Entgelten eine Fahrtkostenpauschale in Höhe von 3035 Euro pro Abholung an den zugelassenen Betrieb zu entrichten.

(4) Bei Falltieren, für die eine Verpflichtung zur Durchführung eines TSE-Tests besteht, reduzieren sich die für die Ablieferung, Abholung und Beseitigung zu entrichtenden Entgelte der Abs. 1 und 2 um die Hälfte.

(5) In den Beträgen nach Abs. 1 bis 43 ist die Umsatzsteuer nicht enthalten. Die Bruttobeträge sind auf eine Dezimalstelle abzurunden oder aufzurunden. Hiebei sind Beträge unter 5 Cent abzurunden, Beträge ab 5 Cent aufzurunden.

(65) Die Ablieferung, Abholung und Beseitigung von Falltieren sowie von Körperteilen dieser Tierarten erfolgt kostenlos, wenn ein vom Amtstierarzt bestätigter Seuchenfall vorliegt.

(76) Das Land als Träger von Privatrechten gewährt zugelassenen Betrieben für die Entfernung (d.h. Einsammeln und Transport) und die Beseitigung (d.h. Lagerung, Verarbeitung und endgültige Beseitigung) von Falltieren einen Betrag in Höhe von

a)

in den Fällen der Abs. 1 und 2 bis zu 100 % der für die Entfernung und bis zu 75 % der für die Beseitigung anfallenden betriebswirtschaftlich angemessenen Kosten;

b)

in den Fällen des Abs. 4 bis zu5 100 % der für die Entfernung und bis zu 88 % der für die Beseitigung anfallenden betriebswirtschaftlich angemessenen Kosten;.

c) in den Fällen des Abs. 6 100 % der für die Entfernung und Beseitigung anfallenden betriebswirtschaftlich angemessenen Kosten.

*) Fassung LGBl.Nr. 59/2021

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