§ 4 V-StrG

Straßengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.02.2021 bis 31.12.9999
(1) Der Gemeingebrauch einer Straße ist die jeder Person unter den gleichen Bedingungen und innerhalb der durch die Art der Straße sowie durch die straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften festgelegten Grenzen ohne ausdrückliche Bewilligung zustehende Benützung der unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen einer Straße zum Fußgänger-, Radfahrer- oder Fahrzeugverkehr sowie zum Reiten oder Viehtrieb.

(2) Der Gemeingebrauch darf – unbeschadet der straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften und des § 33 Abs. 2 – nur durch den Straßenerhalter beschränkt werden; eine Beschränkung ist nur zulässig, soweit dies

a)

wegen des Zustandes der Straße zur Vermeidung oder Behebung von Schäden an der Straße oder von Gefahren für die Straßenbenützer notwendig ist, oder

b)

im öffentlichen Interesse im Sinne der Grundsätze nach § 3 liegt.

(3) BeschränkungenWird der Gemeingebrauch beschränkt und liegen weder die Voraussetzungen nach Abs. 2 sind vom Straßenerhalter der für die straßenpolizeilichen Angelegenheiten zuständigen Behörde und dernoch nach diesem Gesetz zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Die Behörde§ 33 Abs. 2 vor, so hat die gänzlicheBehörde dem Straßenerhalter oder derjenigen Person, die die Beschränkung des Gemeingebrauchs zu verantworten hat, von Amts wegen oder auf Antrag mit Bescheid vorzuschreiben, diese Beschränkung des Gemeingebrauchs ganz oder teilweise Aufhebungrückgängig zu machen und künftig zu unterlassen. In diesem Verfahren haben der Beschränkungen mit Bescheid anzuordnenEigentümer des Straßengrundes, wenn sie nicht oder nicht mehr erforderlich sind oderdiejenige Person, die Schäden oder Gefahren auf andere Weise vermieden werden können oder das öffentliche Interesse nach Absdie Beschränkung zu verantworten hat, sowie der Straßenerhalter bzw. 2 lit. b nicht oder nicht mehr vorliegtdiejenige Person, die die Straße bisher erhalten hat, die Rechte einer Partei.

(4) Wenn strittig ist, ob und in welchem Umfang eine Straße dem Gemeingebrauch gewidmet ist, hat hierüber die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden. In diesem Verfahren haben der Eigentümer des Straßengrundes und derjenigeder Straßenerhalter bzw. diejenige Person, derdie die Straße bisher erhalten hat, die Rechte einer Partei. In einem solchen Verfahren ist die Gemeinde, durch deren Gebiet die Straße führt, anzuhören.

(5) Wenn Teile der unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen einer öffentlichen Straße für den Gemeingebrauch dieser Straße nicht mehr erforderlich sind, ohne dass die Straße aufgelassen oder verlegt wird, hat die Behörde auf Antrag mit Bescheid die Widmung dieser Flächen zum Gemeingebrauch aufzuheben; für den Antrag einer Straßengenossenschaft als Straßenerhalter gilt § 23 Abs. 2 erster Satz sinngemäß. In diesem Verfahren haben der Eigentümer des Straßengrundes und der Straßenerhalter die Rechte einer Partei.

(6) Wenn eine öffentliche Straße wegen der im Rahmen des Gemeingebrauchs erfolgenden besonderen Art oder Häufigkeit der Benützung durch ein Unternehmen oder durch deren Kunden oder Lieferanten in einer kostspieligeren Weise geplant, gebaut oder erhalten werden muss, hat das Unternehmen auf Verlangen des Straßenerhalters zu den Kosten angemessen beizutragen. Die Höhe des zu leistenden Entgeltes richtet sich nach den damit verbundenen Mehrkosten für Planung, Bau oder Erhaltung der Straße. Im Streitfalle steht der ordentliche Rechtsweg offen.

(67) Der Abs. 56 gilt nicht für Einsätze des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 10/2021

Stand vor dem 17.02.2021

In Kraft vom 01.01.2014 bis 17.02.2021
(1) Der Gemeingebrauch einer Straße ist die jeder Person unter den gleichen Bedingungen und innerhalb der durch die Art der Straße sowie durch die straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften festgelegten Grenzen ohne ausdrückliche Bewilligung zustehende Benützung der unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen einer Straße zum Fußgänger-, Radfahrer- oder Fahrzeugverkehr sowie zum Reiten oder Viehtrieb.

(2) Der Gemeingebrauch darf – unbeschadet der straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften und des § 33 Abs. 2 – nur durch den Straßenerhalter beschränkt werden; eine Beschränkung ist nur zulässig, soweit dies

a)

wegen des Zustandes der Straße zur Vermeidung oder Behebung von Schäden an der Straße oder von Gefahren für die Straßenbenützer notwendig ist, oder

b)

im öffentlichen Interesse im Sinne der Grundsätze nach § 3 liegt.

(3) BeschränkungenWird der Gemeingebrauch beschränkt und liegen weder die Voraussetzungen nach Abs. 2 sind vom Straßenerhalter der für die straßenpolizeilichen Angelegenheiten zuständigen Behörde und dernoch nach diesem Gesetz zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Die Behörde§ 33 Abs. 2 vor, so hat die gänzlicheBehörde dem Straßenerhalter oder derjenigen Person, die die Beschränkung des Gemeingebrauchs zu verantworten hat, von Amts wegen oder auf Antrag mit Bescheid vorzuschreiben, diese Beschränkung des Gemeingebrauchs ganz oder teilweise Aufhebungrückgängig zu machen und künftig zu unterlassen. In diesem Verfahren haben der Beschränkungen mit Bescheid anzuordnenEigentümer des Straßengrundes, wenn sie nicht oder nicht mehr erforderlich sind oderdiejenige Person, die Schäden oder Gefahren auf andere Weise vermieden werden können oder das öffentliche Interesse nach Absdie Beschränkung zu verantworten hat, sowie der Straßenerhalter bzw. 2 lit. b nicht oder nicht mehr vorliegtdiejenige Person, die die Straße bisher erhalten hat, die Rechte einer Partei.

(4) Wenn strittig ist, ob und in welchem Umfang eine Straße dem Gemeingebrauch gewidmet ist, hat hierüber die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden. In diesem Verfahren haben der Eigentümer des Straßengrundes und derjenigeder Straßenerhalter bzw. diejenige Person, derdie die Straße bisher erhalten hat, die Rechte einer Partei. In einem solchen Verfahren ist die Gemeinde, durch deren Gebiet die Straße führt, anzuhören.

(5) Wenn Teile der unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen einer öffentlichen Straße für den Gemeingebrauch dieser Straße nicht mehr erforderlich sind, ohne dass die Straße aufgelassen oder verlegt wird, hat die Behörde auf Antrag mit Bescheid die Widmung dieser Flächen zum Gemeingebrauch aufzuheben; für den Antrag einer Straßengenossenschaft als Straßenerhalter gilt § 23 Abs. 2 erster Satz sinngemäß. In diesem Verfahren haben der Eigentümer des Straßengrundes und der Straßenerhalter die Rechte einer Partei.

(6) Wenn eine öffentliche Straße wegen der im Rahmen des Gemeingebrauchs erfolgenden besonderen Art oder Häufigkeit der Benützung durch ein Unternehmen oder durch deren Kunden oder Lieferanten in einer kostspieligeren Weise geplant, gebaut oder erhalten werden muss, hat das Unternehmen auf Verlangen des Straßenerhalters zu den Kosten angemessen beizutragen. Die Höhe des zu leistenden Entgeltes richtet sich nach den damit verbundenen Mehrkosten für Planung, Bau oder Erhaltung der Straße. Im Streitfalle steht der ordentliche Rechtsweg offen.

(67) Der Abs. 56 gilt nicht für Einsätze des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 10/2021

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